Artikel 3 VO (EG) 2002/1019

Eine Bezeichnung gemäß Artikel 118 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt als Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG.

Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1, aber nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:

a)
natives Olivenöl extra:

„erste Güteklasse — direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen”

;

b)
natives Olivenöl:

„— direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen”

;

c)
Olivenöl — bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl:

„— enthält ausschließlich raffiniertes Olivenöl und direkt aus Oliven gewonnenes Öl”

;

d)
Oliventresteröl:

„— enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl”

oder

„— enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl”

.

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