Artikel 5 VO (EG) 2002/1019

Für etwaige zusätzliche Angaben in der Etikettierung von Ölen nach Artikel 1 Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen:

a)
Die Angabe „erste Kaltpressung” ist nur zulässig bei nativem Olivenöl und nativem Olivenöl extra, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde.
b)
Die Angabe „Kaltextraktion” ist nur zulässig bei nativem Olivenöl und nativem Olivenöl extra, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C gewonnen wurde.
c)
Die Angabe organoleptischer Eigenschaften betreffend Geschmack und/oder Geruch ist nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl zulässig; die Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 dürfen nur in der Etikettierung angegeben werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Analysemethode basieren.
d)
Die Angabe des Säuregehalts bzw. des Säurehöchstgehalts ist nur zulässig, wenn daneben die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmten Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultraviolettbereich in gleicher Schriftgröße und im gleichen Sichtfeld angeführt werden.

Erzeugnisse, die unter Markennahmen verkauft werden, deren Eintragung spätestens am 1. März 2008 beantragt worden ist und die mindestens einen der Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 enthalten, können die Anforderungen von Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 erst ab dem 1. November 2011 erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.