Präambel VO (EG) 2002/1019

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 35a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Olivenöl besitzt Geschmacks- und Ernährungseigenschaften, die ihm — unter Berücksichtigung seiner Produktionskosten — ein Marktsegment mit verhältnismäßig hohen Preisen gegenüber den meisten anderen Pflanzenfetten eröffnen. Aufgrund dieser Marktsituation bedarf es für Olivenöl neuer Vermarktungsvorschriften mit besonderen Etikettierungsregeln in Ergänzung zu der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(3), geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission(4), insbesondere zu den grundlegenden Bestimmungen in deren Artikel 2.
(2)
Um die Echtheit der vermarkteten Olivenöle zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass die Verpackungen für den Einzelhandel eine bestimmte Größe nicht überschreiten und mit einem geeigneten Verschluss versehen sind. Den Mitgliedstaaten ist jedoch die Möglichkeit einzuräumen, größere Verpackungen für die Gemeinschaftsverpflegung zuzulassen.
(3)
Neben den verbindlichen Bezeichnungen für die einzelnen Olivenölkategorien nach Artikel 35 der Verordnung 136/66/EWG sollten die Verbraucher über die Art des angebotenen Olivenöls genauer informiert werden.
(4)
Qualität und Geschmack unmittelbar marktfähiger nativer Olivenöle können anbaubedingt oder infolge lokaler Extraktions- oder Verschnitttechniken je nach geografischem Ursprung deutliche Unterschiede aufweisen. Innerhalb ein und derselben Olivenölkategorie können sich dadurch marktverzerrende Preisunterschiede ergeben. Speiseolivenöle der anderen Kategorien hingegen weisen keine wesentlichen ursprungsbedingten Unterschiede auf, und die Angabe des Ursprungs auf der Einzelhandelspackung könnte die Verbraucher zu der Annahme verleiten, es bestünden solche Unterschiede. Zur Vermeidung von Marktverzerrungen sind daher Gemeinschaftsbestimmungen vorzusehen, nach denen die Angabe des Ursprungs den Kategorien „natives Olivenöl extra” und „natives Olivenöl” vorbehalten ist, die ganz bestimmte Bedingungen erfüllen. Es wird angestrebt, die Angabe des Ursprungs bei diesen Kategorien verbindlich vorzuschreiben. Solange es jedoch keine systematische Herkunftssicherung und Kontrolle aller vermarkteten Olivenölmengen gibt, muss die Ursprungsangabe für „natives Olivenöl” und „natives Olivenöl extra” fakultativ bleiben.
(5)
Bestehende Markennamen mit geografischen Hinweisen können weiter verwendet werden, wenn sie gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken(5), geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG(6), oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94(8), amtlich eingetragen wurden.
(6)
Die Angabe eines regionalen Ursprungs kann in Form einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission(10), erfolgen. Um Verwechslungen beim Verbraucher und damit Marktverzerrungen zu vermeiden, sollten g.U. und g.g.A. der regionalen Ebene vorbehalten bleiben. Bei importierten Olivenölen sind die Bestimmungen über den nicht präferenziellen Ursprung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), einzuhalten.
(7)
Bezieht sich die Ursprungsangabe bei nativen Olivenölen auf die Gemeinschaft oder auf einen Mitgliedstaat, so ist davon auszugehen, dass die verwendeten Oliven, aber auch die Extraktionsverfahren und -techniken die Qualität und den Geschmack des Öls beeinflussen. Die Ursprungsangabe muss daher dem geografischen Herstellungsgebiet, d. h. im Allgemeinen dem Gebiet, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, entsprechen. Erfolgt die Extraktion des Öls jedoch nicht im Erntegebiet der Oliven, so muss dies auf der Verpackung bzw. im Etikett angeben sein, damit Irreführungen der Verbraucher und Störungen auf dem Markt vermieden werden.
(8)
In der Gemeinschaft bzw. in den Mitgliedstaaten handelt es sich bei den vermarkteten nativen Olivenölen zumeist um Verschnitte, bei denen eine gleichmäßige Qualität und die typischen organoleptischen Merkmale entsprechend den Markterwartungen sichergestellt sind. Die typischen Merkmale nativer Olivenöle aus dem betreffenden Gebiet bleiben also trotz — oder mitunter dank — des Zusatzes geringer Olivenölmengen aus einem anderen Gebiet erhalten. Um angesichts der zyklischen Produktionsschwankungen im Ölbau eine regelmäßige Versorgung des Marktes über die herkömmlichen Handelsströme zu erlauben, ist daher an der Ursprungsangabe mit Bezug auf die Gemeinschaft bzw. auf einen Mitgliedstaat festzuhalten, auch wenn es sich bei dem Erzeugnis um einen Verschnitt mit geringen Anteilen von Olivenöl aus anderen Gebieten handelt. In diesem Fall sollte der Verbraucher jedoch darüber aufgeklärt werden, dass das Erzeugnis nicht gänzlich aus dem Gebiet stammt, das als Ursprung angegeben ist.
(9)
Nach der Richtlinie 2000/13/EG darf die Etikettierung nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen, so über die Eigenschaften des Olivenöls bzw. durch Angabe von Eigenschaften, die es nicht besitzt, oder indem ihm vermeintlich besondere Eigenschaften zugeschrieben werden. Ferner sind harmonisierte Regeln für bestimmte häufig gebrauchte freiwillige Angaben bei Olivenöl vorzusehen, um diese genau zu definieren und ihre Richtigkeit nachprüfen zu können. Demnach müssen Begriffe wie „Kaltpressung” oder „Kaltextraktion” einer technisch definierten traditionellen Herstellungsweise entsprechen und angegebene organoleptische Merkmale auf objektiven Ergebnissen beruhen. Ebenso darf durch isolierte Hinweise auf den Säuregehalt beim Verbraucher nicht der fälschliche Eindruck eines absoluten Qualitätskriteriums erweckt werden, da dieser nur zusammen mit anderen Merkmalen des Öls einen qualitativen Aussagewert hat. Wegen der zunehmenden Verbreitung bestimmter Angaben und deren wirtschaftlicher Bedeutung bedarf es objektiver Kriterien für ihre Verwendung, um klare Marktverhältnisse zu schaffen.
(10)
Es ist zu verhindern, dass die Verbraucher durch Lebensmittel, die Olivenöl enthalten, getäuscht werden, indem dessen guter Ruf herausgestellt wird, ohne die genaue Zusammensetzung des Erzeugnisses anzugeben. So muss das Etikett einen deutlichen Hinweis auf den prozentualen Anteil des Olivenöls sowie entsprechende Angaben bei Erzeugnissen tragen, die ausschließlich aus einer Mischung verschiedener Pflanzenfette bestehen. Ferner müssen die in den Verordnungen für andere olivenölhaltige Erzeugnisse vorgesehenen Bestimmungen berücksichtigt werden.
(11)
Die Bezeichnungen der Olivenölkategorien entsprechen physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die im Anhang der Verordnung 136/66/EWG und in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002(14), genau festgelegt sind. Andere Angaben auf dem Etikett müssen durch objektive Fakten belegt sein, um Missbräuchen zu Lasten der Verbraucher und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt vorzubeugen.
(12)
Im Rahmen des Kontrollsystems nach Artikel 35a Absatz 2 der Verordnung 136/66/EWG müssen die Mitgliedstaaten die für die jeweiligen Etikettierungsangaben vorzuweisenden Belege und etwa fälligen Sanktionen festlegen. Bei den Belegen kann es sich unter anderem um feststehende Tatsachen, sichere Analyse- oder Aufzeichnungsergebnisse, Verwaltungs- oder Buchführungsinformationen handeln.
(13)
Da die Kontrollen am Betriebssitz der für die Etikettierung verantwortlichen Unternehmen vom jeweils zuständigen Mitgliedstaat vorzunehmen sind, ist ein Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vorzusehen, in denen das betreffende Olivenöl vermarktet wird.
(14)
Zur Beurteilung der mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelung müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die bei der Anwendung gemachten Feststellungen und aufgetretenen Schwierigkeiten mitteilen.
(15)
Um die Anpassung an die neuen Vorschriften und die Schaffung der zu ihrer Anwendung erforderlichen Voraussetzungen zu ermöglichen, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Handelsbestimmungen für Olivenöl(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2152/2001(16) verlängert und das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verschoben werden.
(16)
Der Verwaltungsausschuss für Fette hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2)

ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

(3)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(4)

ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 19.

(5)

ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

(6)

ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35.

(7)

ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

(8)

ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83.

(9)

ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(10)

ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26.

(11)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(12)

ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

(13)

ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.

(14)

ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 8.

(15)

ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 56.

(16)

ABl. L 288 vom 1.11.2001, S. 36.

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