Artikel 9 VO (EG) 2002/1030
Die Mitgliedstaaten führen den einheitlichen Aufenthaltstitel nach Artikel 1 spätestens ein Jahr nach der Annahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Sicherheitselementen und -anforderungen ein.
Ab diesem Zeitpunkt ersetzt diese Verordnung die Gemeinsame Maßnahme 97/11/JI in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Die Speicherung des Gesichtsbilds als erstes biometrisches Merkmal erfolgt spätestens zwei Jahre, die Speicherung der zwei Fingerabdruckbilder spätestens drei Jahre nach der Festlegung der jeweiligen technischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e.
Die Gültigkeit bereits erteilter Aufenthaltstitel wird durch die Anwendung dieser Verordnung jedoch nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.
Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme der technischen Spezifikationen für das Gesichtsbild gemäß Absatz 3 dieses Artikels kann der Aufenthaltstitel weiterhin in Aufkleberform ausgestellt werden.
Die Gültigkeit von bereits anhand anderer Vordrucke ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen wird jedoch durch die Einführung des einheitlichen Aufenthaltstitels nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.
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