ANHANG VO (EG) 2002/1030

VORDER- UND RÜCKSEITE DER KARTE

a)
Beschreibung

Der Aufenthaltstitel, der auch biometrische Merkmale umfasst, wird als eigenständiges Dokument im ID-1-Format ausgestellt. Er orientiert sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Reisedokumente (Dokument 9303, siebte Auflage, 2015). Er enthält Folgendes(1):

    Vorderseite der Karte:

    1.
    Im Untergrunddruck der dreistellige Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem ICAO-Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente.
    2.
    Das ICAO-Symbol für ein maschinenlesbares Reisedokument mit einem kontaktlosen Mikrochip (e-MRTD-Symbol), in optisch variabler Druckfarbe. Es erscheint je nach Betrachtungswinkel in unterschiedlichen Farben.
    3.1.
    Der Titel des Dokuments (Aufenthaltstitel) erscheint in der/den Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats.
    3.2.
    Die Wiederholung des in Feld 3.1 genannten Titels des Dokuments in mindestens einer (maximal zwei) weiteren Amtssprache(n) der Organe der Union, um die Erkennung der Karte als Aufenthaltstitel von Drittstaatenangehörigen zu erleichtern.
    4.1.
    Dokumentennummer.
    4.2.
    Die Wiederholung der Dokumentennummer (mit besonderen Sicherheitsmerkmalen).
    5.
    Die Kartenzugriffsnummer (card access number — CAN).

    Die Überschriften der Angaben 6 bis 12 werden in der/den Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats angegeben. Der ausstellende Mitgliedstaat kann in derselben Zeile eine andere Amtssprache der Organe der Union hinzufügen, wobei jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Sprachen verwendet werden dürfen.

    6.
    Name: Nachname(n) und Vorname(n), in dieser Reihenfolge(2).
    7.
    Geschlecht.
    8.
    Staatsangehörigkeit.
    9.
    Geburtsdatum.
    10.
    Art des Titels: Hier wird spezifiziert, welche Art von Aufenthaltstitel der Mitgliedstaat dem Drittstaatenangehörigen erteilt hat. Für Familienangehörige eines Bürgers der Europäischen Union, der nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, ist „Familienangehöriger” anzugeben. Im Falle von Berechtigten nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) können die Mitgliedstaaten „Berechtigter nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG” eintragen.
    11.
    Das Gültigkeitsdatum des Dokuments(4).
    12.
    Anmerkungen: Die Mitgliedstaaten können zusätzlich für den innerstaatlichen Gebrauch Hinweise und Bemerkungen, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittstaatenangehörige erforderlich sind, insbesondere Bemerkungen zur Arbeitserlaubnis oder zur unbegrenzten Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis, eintragen(5).
    13.
    Ein Lichtbild wird sicher in die Karte integriert und durch ein beugungsoptisch variables Merkmal ( „diffractive optically variable image device” — DOVID) gesichert.
    14.
    Unterschrift des Inhabers.
    15.
    DOVID zum Schutz des Lichtbilds.

    Rückseite der Karte:

    16.
    Anmerkungen: Die Mitgliedstaaten können zusätzlich für den innerstaatlichen Gebrauch Hinweise und Angaben, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittstaatenangehörige vorgeschrieben sind, insbesondere Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen(6); daran schließen sich zwei Pflichtangaben an:

    16.1.
    Ausstellungsdatum, Ausstellungsort/ausstellende Behörde: Hier werden das Ausstellungsdatum und der Ausstellungsort eingetragen. Statt dem Ausstellungsort kann gegebenenfalls die ausstellende Behörde angegeben werden.
    16.2.
    Geburtsort,

    Den Angaben 16.1 und 16.2 können fakultative Angaben(7) wie „Anschrift des Inhabers” folgen.

    16.3.
    Fakultatives Feld für Angaben zur Herstellung der Karte, wie Name des Herstellers, Versionsnummer usw.

    17.
    Maschinenlesbare Zone. Die maschinenlesbare Zone muss den Richtlinien gemäß dem ICAO-Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente entsprechen.
    18.
    Hier erscheint zur Unterscheidung des Aufenthaltstitels und Sicherung der nationalen Herkunft das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats im Druckbild.
    19.
    Die maschinenlesbare Zone enthält Druckzeichen im Untergrunddruck, mit denen der ausstellende Mitgliedstaat angegeben wird. Dieser Schriftzug darf die technischen Merkmale der maschinenlesbaren Zone nicht beeinträchtigen.

    Sichtbare nationale Sicherheitsmerkmale (unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen):

    20.
    Als Datenträger gemäß Artikel 4a der vorliegenden Verordnung wird ein RF-Chip verwendet. Es steht den Mitgliedstaaten frei, für innerstaatliche Zwecke auch ein Dual Interface oder einen gesonderten Kontaktchip in den Aufenthaltstitel aufzunehmen. Diese Kontaktchips werden auf der Rückseite der Karte angebracht, entsprechen den ISO-Normen und bewirken keinerlei Interferenzen mit dem RF-Chip.
    21.
    Fakultatives transparentes Fenster.
    22.
    Fakultative transparente Umrandung.

b)
Farbe, Drucktechnik

Die Mitgliedstaaten legen Farbe und Drucktechnik nach dem einheitlichen Format in diesem Anhang und den nach Maßgabe von Artikel 2 dieser Verordnung festzulegenden zusätzlichen technischen Spezifikationen fest.

c)
Material

Die Karte besteht vollständig aus Polycarbonat oder einem vergleichbaren synthetischen Polymer (beständig für mindestens 10 Jahre).

d)
Drucktechniken

Es werden die folgenden Drucktechniken verwendet:

hochsicheres Offsetdruckverfahren für den Untergrund,

UV-fluoreszierender Druck,

Irisdruck.

Das Sicherheitsdesign der Kartenvorderseite muss sich von der Gestaltung der Rückseite unterscheiden.

e)
Nummerierung:

Die Dokumentennummer erscheint an mehr als einer Position auf dem Dokument (ohne maschinenlesbare Zone).

f)
Kopierschutztechnik

Die Vorderseite des Aufenthaltstitels trägt ein verbessertes beugungsoptisch variables Merkmal (DOVID), dessen Identifizierungsqualität und Sicherheitsniveau mindestens dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke entspricht, mit einem fortgeschrittenen Design und fortgeschrittenen Merkmalen, darunter einem verbesserten diffraktiven Element zur Steigerung der Maschinenlesbarkeit.

g)
Personalisierungsverfahren

Zum Schutz der Daten gegen Verfälschungs- und Fälschungsversuche werden die Personaldaten einschließlich des Lichtbilds und der Inhaberunterschrift sowie die übrigen wesentlichen Daten in das Dokumentenmaterial integriert. Diese Personalisierung wird unter Verwendung von Lasergravur oder einer gleichwertigen sicheren Technologie vorgenommen.

h) Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, zusätzliche nationale Sicherheitsmerkmale einzufügen, sofern diese in der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung festgelegten Liste enthalten sind, mit dem harmonisierten Erscheinungsbild der vorstehenden Muster vereinbar sind und die einheitlichen Sicherheitsmerkmale in ihrer Wirkung nicht negativ beeinflusst werden.

Fußnote(n):

(1)

Die aufzudruckenden Überschriften sind in den technischen Spezifikationen aufgeführt, die gemäß Artikel 6 dieser Verordnung zu erlassen sind.

(2)

Für den Vor- und Nachnamen ist ein einziges Feld vorgesehen: Die Nachnamen werden in Großbuchstaben angegeben, Vornamen in Kleinbuchstaben mit großem Anfangsbuchstaben. Trennzeichen zwischen den Nachnamen und den Vornamen sind nicht zulässig. Das Satzzeichen „,” ist jedoch zur Abgrenzung zwischen dem ersten und dem Vor- oder Nachnamen zulässig (Beispiel: TOLEDO, BURGOS Ana, Maria). Um Platz zu sparen, können bei Bedarf der erste und der zweite Nachname oder die Nachnamen und Vornamen in derselben Zeile aufgeführt werden.

(3)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(4)

Die Angabe ist im Format (TT/MM/JJJJ) vorzunehmen und nicht mit Worten wie „befristet” oder „unbefristet” anzugeben, da das Gültigkeitsdatum sich auf das physische Dokument und nicht auf das Aufenthaltsrecht bezieht.

(5)

Für zusätzliche Anmerkungen steht auch Feld 16 ( „Anmerkungen” ) auf der Rückseite der Karte zur Verfügung.

(6)

Der gesamte verfügbare Platz auf der Rückseite (ohne die maschinenlesbare Zone) ist dem Feld für Anmerkungen vorbehalten. Er enthält die eigentlichen Anmerkungen, gefolgt von Pflichtfeldern (Ausstellungsdatum, Ausstellungsort/ausstellende Behörde, Geburtsdatum) und den fakultativen Feldern je nach Bedarf der einzelnen Mitgliedstaaten.

(7)

Den fakultativen Angaben muss eine Unterüberschrift vorausgehen.

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