Artikel 5 VO (EG) 2002/1040
Um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für ein genehmigtes Programm zu erhalten, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. September des Jahres, das auf die Genehmigung des Programms folgt, einen Zahlungsantrag in Euro.
Der Zahlungsantrag des Mitgliedstaats beinhaltet Beweise oder Belege für die getätigten Zahlungen, z. B. Rechnungen oder Quittungen.
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