ANHANG VO (EG) 2002/1253
ANHANG VI
Vorschriften für Zulassung und Kontrolle von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durch die Mitgliedstaaten
Kapitel I
Zulassungsvoraussetzungen
- a)
- Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss rechtsfähig sein und im Handelsregister des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen sein.
- b)
- In der Satzung der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss festgelegt sein, dass eines ihrer Ziele die Kontrolle und Überwachung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf internationaler Ebene ist.
- c)
- Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss auf internationaler Ebene präsent sein, um weltweit Bescheinigungen ausstellen zu können, indem sie entweder über Tochtergesellschaften in mehreren Drittländern verfügt und/oder direkt durch angestellte Inspektoren aus der nächstgelegenen Regionalniederlassung oder der Niederlassung in der Gemeinschaft bzw. Vertreter vor Ort, die von der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ordnungsgemäß beaufsichtigt werden, während des Entladevorgangs vertreten ist.
Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss die Kapitalmehrheit an den in Absatz 1 genannten Tochtergesellschaften besitzen. Ist der Kapitalanteil an einer Gesellschaft, der sich in ausländischem Besitz befinden darf, durch Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands jedoch auf 50 % oder weniger begrenzt, so ist für die Zwecke von Absatz 1 die effektive Kontrolle über die Tochtergesellschaft ausreichend. Diese Kontrolle ist auf geeignete Weise nachzuweisen, insbesondere durch Managementvereinbarungen, Zusammensetzung des Vorstands und des oberen Managements oder Ähnliches.
- d)
- Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss nachweislich über Erfahrung auf dem Gebiet der Kontrolle und Überwachung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln verfügen. Diese Erfahrung ist durch Nachweise für in den vorangegangenen drei Jahren durchgeführte oder noch laufende Inspektionen zu belegen. Diese Referenzen müssen Angaben zur Art der durchgeführten Kontrollen (Art, Menge der Erzeugnisse, Ort der Inspektion usw.) sowie Name und Anschrift von Einrichtungen oder Stellen enthalten, die Auskunft über den Antragsteller erteilen können.
- e)
- Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss die Anforderungen der Norm EN 45011, Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 a) bis p), 4.4, 4.5, 4.7, 4.8.1 b) bis f), 4.8.2, 4.9.1, 4.10, 5, 7 und 9.4, erfüllen.
- f)
- Die finanzielle Lage der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss gesund sein (Kapital, Umsatz usw.). Nachweise einer gesunden finanziellen Lage und die Jahresabschlüsse der vorangegangenen drei Jahre mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie, falls gesetzlich vorgeschrieben, dem Prüfungsbericht und dem Lagebericht sind vorzulegen.
- g)
- In der Verwaltungsorganisation der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss eine „Innenrevision” vorgesehen sein, die die nationalen Behörden bei der Kontrolle und Inspektion der zugelassenen Gesellschaften zu unterstützen hat.
Kapitel II
- 1.
- Tätigkeit und Verantwortung der zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften
Die zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen bei der Ausstellung der Ankunftsbescheinigungen jederzeit verantwortungsvoll und unter Einsatz ihrer fachlichen Kompetenz handeln. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit folgenden Kriterien genügen:- a)
- Sie müssen alle möglichen Kontrollen durchführen, um Nämlichkeit und Gewicht der in den Bescheinigungen aufgeführten Erzeugnisse festzustellen;
- b)
- die Leitung der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss die von Mitarbeitern des Unternehmens in den Bestimmungsdrittländern durchgeführten Kontrollen ordnungsgemäß überwachen;
- c)
- die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen über jede ausgestellte Bescheinigung eine Akte anlegen, in der die Belege über die durchgeführten Kontrollen enthalten sind, auf die sich die Feststellungen in der Bescheinigung stützen (Mengenkontrollen, Dokumentenprüfung usw.). Die Akten über die ausgestellten Bescheinigungen sind fünf Jahre aufzubewahren;
- d)
- die zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften überwachen das Entladen mit eigenem, ausreichend qualifiziertem, fest angestellten Personal oder mit im Bestimmungsland ansässigen oder tätigen Vertretern oder durch Entsendung von Mitarbeitern aus Regionalniederlassungen oder aus einer Niederlassung in der Gemeinschaft. Die Tätigkeit der Vertreter vor Ort ist regelmäßig durch ausreichend qualifizierte, fest angestellte Mitarbeiter der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zu überprüfen.
- 2.
- Kontrolle der Tätigkeit der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften
2.1. Die Verantwortung für die Überprüfung, ob die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen, liegt bei den Mitgliedstaaten. Vor der Verlängerung der Zulassung um drei Jahre führt die zuständige einzelstaatliche Behörde am eingetragenen Sitz der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft eine Inspektion durch. Sobald begründete Zweifel an der Qualität und Richtigkeit der von einer bestimmten internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigungen bestehen, führt die zuständige Behörde am eingetragenen Sitz des Unternehmens eine Inspektion durch, um zu überprüfen, ob die in diesem Anhang enthaltenen Vorschriften ordnungsgemäß angewendet werden. Die Mitgliedstaaten achten bei den Inspektionen der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft insbesondere auf deren Arbeitsmethoden und operationelle Verfahren; sie überprüfen nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Akten über Bescheinigungen, die der Zahlstelle in Zusammenhang mit der Zahlung von Erstattungen vorgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten können externe und unabhängige Prüfer mit der Kontrolle der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften im Rahmen des in diesem Anhang festgelegten Verfahrens beauftragen. Die Mitgliedstaaten können andere Maßnahmen treffen, die sie für eine ordnungsgemäße Kontrolle der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften für notwendig halten.
2.2.
Die Behörden der Mitgliedstaaten achten bei der Überprüfung von Anträgen auf Ausfuhrerstattungen, die sich auf Bescheinigungen internationaler Kontroll- und Überwachungsgesellschaften stützen, insbesondere auf folgende Aspekte der Bescheinigung:
- a)
- Die durchgeführten Arbeiten müssen in den Bescheinigungen erläutert werden, und es muss zur Zufriedenheit der Behörde sichergestellt sein, dass die beschriebenen Arbeiten ausreichten, um die in der Bescheinigung aufgeführten Schlüsse zu ziehen;
- b)
- alle Unstimmigkeiten in den vorgelegten Bescheinigungen sind zu untersuchen;
- c)
- die Bescheinigungen müssen innerhalb einer je nach Fall angemessenen Frist ausgestellt werden.
Kapitel III
1. Die von zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen müssen neben den erforderlichen Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit der betreffenden Waren und Sendungen, den Angaben zum Transportmittel sowie dem Ankunfts- und Entladedatum auch eine Beschreibung der Kontrollen und Methoden enthalten, mit denen die Nämlichkeit und das Gewicht der bescheinigten Erzeugnisse überprüft wurden. Die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen ihre Kontrollen und Überprüfungen zum Zeitpunkt des Entladens durchführen, was während oder nach der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten stattfinden kann. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Kontrollen und Überprüfungen für die Ausstellung der Bescheinigungen jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Entladens stattfinden; die zur Überprüfung des Sachverhalts unternommenen Schritte sind in der Bescheinigung zu erläutern.
2. Bei Bescheinigungen über die Entladung und Einfuhr (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b)) muss auch geprüft werden, ob die Waren zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Bei dieser Überprüfung muss ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem betreffenden Einfuhrzolldokument bzw. dem betreffenden Zollabfertigungsverfahren und der betreffenden Operation festgestellt werden.
3. Die zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen unabhängig von den Parteien sein, die an dem Geschäft, das Gegenstand der Kontrolle ist, beteiligt sind. Insbesondere darf weder die Gesellschaft, die ein bestimmtes Geschäft kontrolliert, noch eine derselben Gruppe angehörende Tochtergesellschaft als Ausführer, Zollagent, Spediteur, Ladungsempfänger, Lagerhalter oder in einer anderen Eigenschaft, die zu einen Interessenkonflikt führen könnte, an diesem Geschäft beteiligt sein.
ANHANG VII
ANHANG VIII
Anforderungen, die in Drittländern ansässige amtliche Stellen der Mitgliedstaaten für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) einzuhalten haben
- 1.
- Die amtliche Stelle stellt die Bescheinigung auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Dokumente aus:
- —
-
Einfuhrzolldokumente, einschließlich Computerausdrucke, falls sie als solche zugelassen sind,
- —
nationale Hafendokumente oder andere von einer offiziellen Einrichtung ausgestellte Dokumente,
- —
Erklärung des Kapitäns oder des Transportunternehmens,
- —
andere vom Einführer beigebrachte Annahmebescheinigungen.
- 2.
- Die amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten stellen Entladungsbescheinigungen mit folgendem Wortlaut aus:
Es wird bestätigt, dass … (Beschreibung der Waren, Menge und Verpackung) am … (Datum des Entladens) in … (Entladeort/Name der Stadt) entladen wurden.
Außerdem wird bestätigt, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest nach Wissen der amtlichen Stelle danach nicht zur Wiederausfuhr verladen wurde.
Die Bescheinigung wird auf der Grundlage der folgenden Dokumente ausgestellt:
(Liste der vorgelegten Dokumente, die der amtlichen Stelle als Grundlage für die Ausstellung der Bescheinigung dient)
Ort und Datum der Unterschrift, Unterschrift und Stempel der amtlichen Stelle.
- 3.
- Die amtliche Stelle, die Entladungsbescheinigungen ausstellt, führt ein Register und Akten über alle ausgestellten Bescheinigungen, in denen festgehalten wird, aufgrund welcher Unterlagen und Belege die Bescheinigungen ausgestellt wurden.
ANHANG IX
ANHANG X
Mitgliedstaat | Zentrale Dienststelle |
---|---|
Belgien | Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB) Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB) |
Frankreich | Commission interministérielle d'agrément (CIA) des sociétés de contrôle et de surveillance — Direction générale des douanes et droits indirects (DGDDI) |
Luxemburg | Ministère de l'Agriculture, de la viticulture et du développement rural |
Griechenland | Ministère de l'agriculture — OPEKEPE |
Spanien | Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación — Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA) |
Portugal | Ministério da Agricultura, do Desenvolvimento Rural e das Pescas |
Italien | Agenzia delle Dogane — Servizio Autonomo Interventi Settore Agricolo (SAISA) |
Dänemark | Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri — Direktoratet for FødevareErhverv |
Irland | Department of Agriculture and Food |
Vereinigtes Königreich | Rural Payments Agency (RPA) |
Deutschland | Bundesministerium der Finanzen — Hauptzollamt Hamburg-Jonas |
Niederlande | Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij |
Österreich | Bundesministerium für Finanzen |
Finnland | Ministry of Agriculture and Forestry |
Schweden | Swedish Board of Agriculture |
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