ANHANG VO (EG) 2002/1284

NORM FÜR HASELNÜSSE IN DER SCHALE

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Die Norm gilt für Haselnüsse in der Schale, ohne Hüllblätter oder Fruchtbecher, der aus Corylus avellana L. und Corylus maxima Mill. und ihren Kreuzungen hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung an den Verbraucher. Haselnüsse für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Haselnüsse in der Schale nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften(1)

i)
In allen Klassen müssen die Haselnüsse in der Schale vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgende Eigenschaften aufweisen:

a)
Eigenschaften der Schale

gut geformt; die Schale darf keine merklichen Missbildungen aufweisen;

ganz; leichte oberflächliche Fehler gelten nicht als Mängel;

gesund; frei von Mängeln, die die natürliche Haltbarkeit der Frucht beeinträchtigen können;

frei von Schäden durch Schädlinge;

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

trocken; frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von anhaftenden Hüllblättern (auf insgesamt nicht mehr als 5 % der Oberfläche der einzelnen der Schale dürfen anhaftende Hüllblätter vorhanden sein).

b)
Eigenschaften des Kerns

ganz; leichte oberflächliche Fehler gelten nicht als Mängel;

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

ausreichend entwickelt; ausgeschlossen sind geschrumpfte oder runzelige Kerne;

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

frei von lebenden oder toten Insekten in jeglichen Entwicklungsstadiums;

frei von Schäden durch Schädlinge;

frei von mit dem bloßen erkennbaren Auge erkennbaren Schimmelhyphen;

frei von Ranzigkeit;

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack;

frei von Flecken (einschließlich einer schwarzen Verfärbung) oder Veränderungen, die die Frucht zum Verzehr ungeeignet machen(2).

Die Haselnüsse in der Schale müssen in völlig reifem Zustand geerntet werden.

Die Haselnüsse in der Schale dürfen nicht leer sein.

Der Zustand der Haselnüsse in der Schale muss so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

ii)
Feuchtigkeitsgehalt

Bei Haselnüssen in der Schale darf der Feuchtigkeitsgehalt der ganzen Haselnuss höchstens 12 % und der des Kerns höchstens 7 %(3) betragen.

B.
Klasseneinteilung

Haselnüsse in der Schale werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)
Klasse Extra

Haselnüsse in der Schale dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen(4).

Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)
Klasse I

Haselnüsse in der Schale dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Art und/oder des Handelstyps aufweisen(5).

Leichte Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Haselnüsse in der Schale, die nicht in die höheren Klassen einstuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Fehler sind zulässig, sofern die Haselnüsse in der Schale ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Sortierung oder Siebung wird bestimmt durch den Höchstdurchmesser des Querschnitts. Sie erfolgt entweder durch die Angabe der Spanne zwischen einer Mindest- und einer Höchstgröße (Sortierung) oder durch die Angabe der Mindestgröße mit dem Zusatz „und mehr” bzw. durch die Angabe der Höchstgröße mit dem Zusatz „und weniger” (Siebung). Für Erzeugnisse der Klassen Extra und I ist die Größensortierung verbindlich, für Erzeugnisse der Klasse II jedoch wahlfrei. Es gilt folgende Einteilung:
Sortierung (*)Siebung (*)
22 mm und mehr22 mm und mehr (oder und weniger)
20-22 mm20 mm und mehr (oder und weniger)
18-20 mm18 mm und mehr (oder und weniger)
16-18 mm16 mm und mehr (oder und weniger)
14-16 mm14 mm und mehr (oder und weniger)
12-14 mm
Haselnüsse in der Schale der Klasse Extra müssen einen Durchmesser von mindestens 16 mm und Haselnüsse in der Schale der Klasse I müssen einen Durchmesser von mindestens 14 mm aufweisen. Für mittels Siebung sortierte Erzeugnisse, die dem Endverbraucher angeboten werden, ist die Größenangabe mit dem Zusatz „und weniger” nicht zulässig.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

Zulässige Mängel

Zulässige Toleranzen

(Prozentsatz mangelhafter Früchte, berechnet nach Anzahl oder Gewicht)

Klasse ExtraKlasse IKlasse II
a)
Gesamttoleranz für Mängel der Schale

(berechnet auf der Basis des Gesamtgewichts der Nüsse mit Schale)

357
b)
Gesamttoleranz für Mängel des Kerns

(berechnet auf der Basis des Gewichts der Kerne)

5(**)12 (**)

davon: Kerne mit Schimmel, Fäulnis, Ranzigkeit(***) oder Schäden durch Insekten (****)

(berechnet auf der Basis des Gewichts der Kerne)

356
c)
Fremdstoffe

(berechnet auf der Basis des Gesamtgewichts der Nüsse mit Schale)

0,250,250,25
d)
Leere Nüsse (berechnet nach Anzahl)
468
In den Klassen Extra und I sind höchstens 12 % (nach Anzahl oder) Gewicht Haselnüsse in der Schale anderer Sorten oder Handelstypen zulässig. Diese Toleranzen gelten auch für die Klasse II, sofern die Sorte oder der Handelstyp angegeben sind.

B.
Mineralische Verunreinigungen

Der Gehalt an nicht säurelöslicher Asche darf 1 g/kg nicht überschreiten.

C.
Größentoleranzen

In allen Klassen sind höchstens 10 % nach Anzahl oder Gewicht Haselnüsse in der Schale zugelassen, die nicht der angegebenen Größe entsprechen, sofern

diese Nüsse der nächsthöheren oder -niedrigeren Größe entsprechen, wenn die Größe als Spanne zwischen Mindest- und Höchstdurchmesser angegeben ist (Sortierung);

diese Nüsse der nächstniedrigeren Größe entsprechen, wenn die Größe als Mindestdurchmesser mit dem Zusatz „und mehr” bzw. „und +” oder „+” angegeben ist (Siebung);

diese Nüsse der nächsthöheren Größe entsprechen, wenn die Größe als Höchstdurchmesser mit dem Zusatz „und weniger” oder „und -” angegeben ist (Siebung).

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Haselnüsse in der Schale gleichen Ursprungs, gleicher Güte, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(6) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Die Haselnüsse in der Schale müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

C.
Aufmachung

Die Haselnüsse in der Schale müssen in Sachen/Beuteln oder festen Behältnissen aufgemacht sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Haselnüsse in der Schale” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte oder des Handelstyps für die Klassen Extra und I (wahlfrei für die Klasse II).

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe, ausgedrückt entweder durch

den Mindest- und Höchstdurchmesser (Sortierung) oder

den Mindestdurchmesser mit dem Zusatz „und mehr” oder „und +” oder „+” oder den Höchstdurchmesser mit dem Zusatz „und weniger” oder „und -” (Siebung);

Größenbezeichnung (wahlfrei);

Mindesthaltbarkeitsdatum (wahlfrei);

Nettogewicht;

Erntejahr (wahlfrei).

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Die Mängel sind in Anlage II definiert.

(2)

Das Vorkommen von Kernen mit braunem oder dunkelbraunem Inneren, im Allgemeinen begleitet von einer leichten Ablösung der Keimblätter, jedoch ohne Veränderung des Geruchs oder Geschmacks der Kerne, gilt nicht als Mangel.

(3)

Der Feuchtigkeitsgehalt wird mit Hilfe einer der in der Anlage I zu diesem Anhang beschriebenen Methoden bestimmt.

(4)

Handelstyp: Die Haselnüsse in jedem Packstück müssen hinsichtlich des Typs und des allgemeinen Aussehens einheitlich sein und/oder zu einer Mischung von Sorten gehören, die im Erzeugerland offiziell definiert ist.

(5)

Handelstyp: Die Haselnüsse in jedem Packstück müssen hinsichtlich des Typs und des allgemeinen Aussehens einheitlich sein und/oder zu einer Mischung von Sorten gehören, die im Erzeugerland offiziell definiert ist.

(*)

Vorausgesetzt, dass die Größe in Millimeter entsprechend dieser Tabelle für die Sortierung und Siebung angegeben ist, können wahlfrei zusätzlich zur Größentabelle auch andere Größenbezeichnungen angegeben werden.

(**)

Bei der Berechnung der Prozentsätze gilt ein leichter Formfehler des Kerns nicht als Mangel.

(***)

Ein öliges Aussehen des Kerns ist nicht unbedingt ein Zeichen für Ranzigkeit.

(****)

Lebende Insekten oder andere tierische Schädlinge sind in keiner Klasse zulässig.

(6)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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