Präambel VO (EG) 2002/1334
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4a Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 können Erzeugermitgliedstaaten im Rahmen der ab 1. November 2002 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette innerhalb bestimmter Höchstgrenzen und nach von der Kommission festzulegenden Modalitäten einen Teil der gegebenenfalls für die Olivenöl- und/oder Tafelolivenerzeuger vorgesehenen Beihilfen einbehalten, um die Gemeinschaftsfinanzierung der Aktionsprogramme der anerkannten Marktteilnehmerorganisationen zu finanzieren. Die Aktionsprogramme sollten gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001, lediglich die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 umfassen.
- (2)
- Um die Effizienz anerkannter Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor zu gewährleisten, müssen Organisationen der verschiedenen Kategorien von Marktteilnehmern anerkannt werden, die besonders stark in den Olivenöl- und/oder Tafelolivensektor eingebunden sind, und gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass diese Organisationen zumindest groß genug sind, um wirtschaftlich signifikante Erträge zu erzielen. Um sicherzustellen, dass die anerkannten Organisationen über ausreichende Kapazitäten verfügen, müssen die Mitgliedstaaten entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auch zusätzliche Zulassungsbedingungen festlegen können.
- (3)
- Im Interesse einer effizienten Verwaltung der Regelung sollten die Verfahrensvorschriften und äußersten Fristen für die Anerkennung dieser Organisationen, die Kriterien für die Auswahl ihrer Aktionsprogramme sowie die Modalitäten der Gemeinschaftsfinanzierung festgelegt werden.
- (4)
- Im Interesse der allgemeinen Kohärenz der Aktionen der anerkannten Organisationen von Markteilnehmern im Olivensektor sollte festgelegt werden, welche Arten von Aktionen für die Gemeinschaftsfinanzierung infrage kommen und nach welchen Kriterien die Aktionsprogramme ausgewählt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten jedoch zusätzliche Förderbedingungen vorsehen können, um die Aktionen der Realität des nationalen Olivensektors besser anpassen zu können.
- (5)
- Damit die Arbeiten fristgerecht anlaufen können, muss den Marktteilnehmerorganisationen gegen Leistung einer Sicherheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(5), ein Vorschuss auf die genehmigte Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden können.
- (6)
- Im Interesse der reibungslosen Verwaltung der Regelung für Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor sollten die betreffenden Mitgliedstaaten einen Kontrollplan aufstellen und für den Fall von Unregelmäßigkeiten eine Sanktionsregelung festlegen. Ferner ist es angezeigt, dass die Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor die Ergebnisse ihrer Aktionen den zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen, die ihrerseits die Kommission unterrichten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.
- (2)
ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.
- (3)
ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.
- (4)
ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.
- (5)
ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.
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