Artikel 1 VO (EG) 2002/1339
(1) Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex29214210 (TARIC-Code 29214210*60) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Es gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware:
Land |
Endgültiger Zoll (%) |
---|---|
Volksrepublik China | 33,7 |
Indien | 18,3 |
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Zoll nicht für Waren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Zoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
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