Artikel 1 VO (EG) 2002/1339

(1) Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex29214210 (TARIC-Code 29214210*60) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Es gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware:

Land

Endgültiger Zoll

(%)

Volksrepublik China 33,7
Indien 18,3

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Zoll nicht für Waren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Zoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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