Artikel 3 VO (EG) 2002/1339

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 575/2002 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle, die auf Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien, wie in der genannten Verordnung definiert, eingeführt wurden, endgültig vereinnahmt.

Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

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