ANHANG VO (EG) 2002/1339

Die Handelsrechnungen für Sulfanilsäureverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die eine Verpflichtung gilt, müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
2.
Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/37/EG der Kommission zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
3.
Nummer der Handelsrechnung.
4.
Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.
6.
Genaue Bezeichnung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number/PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PA99, PS85 oder TA98),

technische/physische Spezifikationen der PCN, z. B. für PA99 und PS85 weißes frei fließendes Pulver und für TA98 graues frei fließendes Pulver,

unternehmensinterne Warenkennnummer (Company Product Code/CPC) (sofern vorhanden)

KN-Code,

Menge (in Tonnen).

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Summe der Preisnachlässe und Rabatte.

8.
Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung für die Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist.
9.
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2006/37/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”

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