Artikel 3 VO (EG) 2002/1361

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Getreide, der mit Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1) eingesetzt worden ist, oder gegebenenfalls von dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.3.2000, S. 1).

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