Präambel VO (EG) 2002/1401

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 ist bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. September 2009 für Waren des KN-Codes 1006 mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I der Verordnung die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder gelten, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null zu eröffnen. Das Zollkontingent für Waren der Position 1006 für das Wirtschaftsjahr 2002/03 beläuft sich auf 2895 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis. Für jedes folgende Wirtschaftsjahr werden die Kontingente gegenüber den Kontingenten des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres um 15 v. H. angehoben.
(2)
Diese Vorschriften sind im Rahmen der gemeinsamen Handelsregelung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 vom 22. Dezember 1995 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(3), umzusetzen.
(3)
Die Geltungsdauer der Durchführungsvorschriften für die Eröffnung und Verwaltung der Kontingente soll sieben Wirtschaftsjahre betragen.
(4)
Die Reiseinfuhren im Rahmen des Gesamtzollkontingents müssen unter möglichst gerechten Wettbewerbsbedingungen erfolgen, und Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt müssen vermieden werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2305/2001 der Kommission vom 27. November 2001 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für das Wirtschaftsjahr 2001/02(4) galt nur für ein Wirtschaftsjahr. Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung wird darauf hingewiesen, dass am Ende dieses Zeitraums anhand der jeweiligen Erfahrungen Regeln für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden können.
(6)
Zum Nachweis der Ursprungseigenschaft enthalten die Artikel 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(6), die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren” für die Zwecke der Anwendung der allgemeinen Zollpräferenzen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(3)

ABl. L 62 vom 4.3.2002, S. 27.

(4)

ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 10.

(5)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)

ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

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