Artikel 6 VO (EG) 2002/1406
Personal
(1) Für das Personal der Agentur gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und der im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Anwendungsmodalitäten fest.
(2) Unbeschadet des Artikels 16 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus.
(3) Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten auf Zeit abgestellt oder abgeordnet werden und aus anderen Bediensteten, die die Agentur entsprechend ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben einstellt.
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