ANHANG VO (EG) 2002/1407

Definition der in Artikel 7 genannten Kosten

1.
Kosten und Rückstellungen der Unternehmen, die Umstrukturierungen und Rationalisierungen vornehmen oder vorgenommen haben

Das heißt ausschließlich:
a)
Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind;
b)
andere außergewöhnliche Ausgaben, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind;
c)
Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten;
d)
Aufwendungen der Unternehmen für die Umschulung von Arbeitnehmern, die diesen die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz außerhalb des Steinkohlenbergbaus erleichtern soll, insbesondere Ausbildung;
e)
Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedenen Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten;
f)
verbleibende Belastungen aufgrund von behördlichen, gesetzlichen oder steuerlichen Bestimmungen;
g)
durch die Stilllegung von Produktionseinheiten verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage;
h)
Bergschäden, sofern sie auf Produktionseinheiten zurückzuführen sind, die im Zuge der Umstrukturierung von Stilllegungsmaßnahmen betroffen sind;
i)
Aufwendungen für die Sanierung ehemaliger Bergwerke und zwar insbesondere

verbleibende Belastungen aus Beiträgen zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen;

sonstige verbleibende Belastungen aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung;

j)
verbleibende Belastungen aus der Krankenversorgung ehemaliger Bergarbeiter;
k)
außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch die Stilllegung von Produktionseinheiten verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1994 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate).

2.
Kosten und Rückstellungen mehrerer Unternehmen

a)
Erhöhung der Beiträge zur Deckung der Soziallasten außerhalb des gesetzlichen Systems, soweit diese Erhöhung auf eine Verminderung der Anzahl der Beitragspflichtigen infolge von Umstrukturierungen zurückzuführen ist;
b)
durch Umstrukturierungen verursachte Aufwendungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;
c)
Erhöhung der Beiträge zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen, soweit diese Erhöhung auf einem Rückgang der beitragspflichtigen Steinkohlenförderung nach einer Umstrukturierung beruht.

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