Präambel VO (EG) 2002/1491

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1600/92 (Poseima)(1), insbesondere auf die Artikel 9, 20 und 31,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1601/92 (Poseican)(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1195/2002 der Kommission(3), insbesondere auf die Artikel 12 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird für die Azoren und Madeira eine pauschale Hektarbeihilfe gewährt, um den Anbau von Rebsorten aufrechtzuerhalten, die der Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in den traditionellen Anbaugebieten dienen.
(2)
Gemäß den Artikeln 20 und 31 derselben Verordnung werden zur Unterstützung der Herstellung von Likörweinen aus Madeira Beihilfen für die Mengen gewährt, welche für die traditionellen Herstellungsverfahren dieser Region benötigt werden, und wird eine Beihilfe für die Reifung von auf den Azoren erzeugtem Verdelho-Wein gewährt.
(3)
Für Madeira umfasst die Regelung eine Beihilfe für den Ankauf von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in der übrigen Gemeinschaft, eine Beihilfe für den Ankauf von Weinalkohol, eine Beihilfe für die Reifung von Likörwein und eine Beihilfe für den Versand und die Vermarktung dieser Weine auf dem Gemeinschaftsmarkt.
(4)
Bis die Ergebnisse einer Studie über die Versorgungskosten vorliegen, ist es angebracht, den derzeitigen Betrag der Beihilfen für den Ankauf von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und den Ankauf von Weinalkohol auf Madeira zeitweilig beizubehalten.
(5)
Auf den Azoren wird während einer Dauer von drei Wirtschaftsjahren jährlich eine Beihilfe für die Reifung von Verdelho-Wein für Wein mit einer Reifungszeit von mindestens drei Jahren gezahlt.
(6)
In Hinblick auf eine ordnungsgemäße und einfache Verwaltung der Regelung für die Reifung von Likörweinen ist der Abschluss eines Reifungsvertrags mit einer Dauer von fünf Jahren zwischen dem betreffenden Erzeuger und der zuständigen Stelle Madeiras vorzusehen.
(7)
In demselben Bestreben muss die Zahlung der Beihilfe gleichmäßig auf die Laufzeit des Vertrags aufgeteilt und von der Leistung einer einmaligen Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags in angemessener Höhe abhängig gemacht werden.
(8)
Die pauschalen Hektarbeihilfen zur Aufrechterhaltung des Anbaus von Rebsorten, die der Erzeugung von Qualitätsweinen besonderer Anbaugebiete (Qualitätsweinen b.A.) in den traditionellen Anbaugebieten dienen, werden auf Antrag den Erzeugervereinigungen und -organisationen und während eines noch festzusetzenden Übergangszeitraums auch Einzelerzeugern gewährt.
(9)
Es sind die erforderlichen Modalitäten für die Verwaltung dieser Regelungen und die Kontrollen vorzusehen.
(10)
Diese Modalitäten müssen sich auf die Mindestangaben beziehen, die im Beinhilfeantrag enthalten sein müssen, um insbesondere die Identifizierung der diesbezüglichen Anbauflächen als auch die vorzunehmenden Kontrollen zu ermöglichen.
(11)
Um die Kontinuität der betreffenden Beihilferegelungen zu gewährleisten, müssen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gelten.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

(2)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45.

(3)

ABl. L 174 vom 4.7.2002, S. 11.

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