Artikel 7g VO (EG) 2002/153

Notifizierung

Die Notifizierung an den Kooperationsrat und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gemäß dem Interimsabkommen und später dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen.

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