Artikel 13 VO (EG) 2002/1592
Tätigkeiten der Agentur
Die Agentur nimmt, soweit angezeigt, folgende Tätigkeiten wahr:
- a)
- Sie richtet Stellungnahmen an die Kommission.
- b)
- Sie erarbeitet Zulassungsspezifikationen, einschließlich Lufttüchtigkeitskodizes und annehmbarer Nachweisverfahren, sowie jegliche Anleitungen für die Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen.
- c)
- Sie trifft die angemessenen Entscheidungen zur Anwendung der Artikel 15, 45 und 46.
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