Artikel 13 VO (EG) 2002/1592

Tätigkeiten der Agentur

Die Agentur nimmt, soweit angezeigt, folgende Tätigkeiten wahr:

a)
Sie richtet Stellungnahmen an die Kommission.
b)
Sie erarbeitet Zulassungsspezifikationen, einschließlich Lufttüchtigkeitskodizes und annehmbarer Nachweisverfahren, sowie jegliche Anleitungen für die Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen.
c)
Sie trifft die angemessenen Entscheidungen zur Anwendung der Artikel 15, 45 und 46.

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