Artikel 19 VO (EG) 2002/1592

Rechtsstellung, Sitz, Außenstellen

(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Agentur kann in den Mitgliedstaaten vorbehaltlich deren Zustimmung eigene Außenstellen einrichten.

(4) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

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