Artikel 2 VO (EG) 2002/1592
Ziele
(1) Hauptziel dieser Verordnung ist die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa.
(2) In den von dieser Verordnung erfassten Bereichen bestehen folgende weitere Ziele:
- a)
- die Sicherstellung eines einheitlichen und hohen Niveaus des Umweltschutzes;
- b)
- die Erleichterung des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs;
- c)
- die Steigerung der Kostenwirksamkeit bei den Regulierungs- und Zulassungsverfahren und die Vermeidung von Doppelarbeit auf nationaler und europäischer Ebene;
- d)
- die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen von Chicago ergeben, indem eine Grundlage für die gemeinsame Auslegung und einheitliche Durchführung seiner Bestimmungen geschaffen und gewährleistet wird, dass die Bestimmungen des Abkommens in dieser Verordnung und den entsprechenden Durchführungsvorschriften gebührend berücksichtigt werden;
- e)
- die weltweite Verbreitung der Standpunkte der Gemeinschaft zu zivilen Flugsicherheitsstandards und -vorschriften durch Aufnahme einer geeigneten Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen.
(3) Die Mittel zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele sind
- a)
- die Erarbeitung, Annahme und einheitliche Anwendung aller notwendigen Rechtsvorschriften;
- b)
- die ohne weitere Anforderungen erfolgende Anerkennung von Zeugnissen, Erlaubnissen, Genehmigungsscheinen oder anderen Urkunden, die Erzeugnissen, Personen und Stellen gemäß dieser Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erteilt wurden;
- c)
- die Errichtung einer unabhängigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit;
- d)
- die einheitliche Umsetzung aller notwendigen Rechtsvorschriften durch die einzelstaatlichen Luftfahrtbehörden und die Agentur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche.
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