Artikel 33 VO (EG) 2002/1592
Mitglieder der Beschwerdekammer
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammern einschließlich des Vorsitzenden und der jeweiligen Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Beschwerdekammer genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen in der Agentur keine sonstigen Tätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit als Mitglied der Beschwerdekammern kann nebenberuflich ausgeübt werden.
(4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nur aus schwerwiegenden Gründen von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsrats durch einen entsprechenden Beschluss ihres Amtes enthoben oder aus der Liste gestrichen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.