Artikel 35 VO (EG) 2002/1592

Beschwerdefähige Entscheidungen

(1) Entscheidungen der Agentur nach den Artikeln 15, 46 und 53 sind mit der Beschwerde anfechtbar.

(2) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Die Agentur kann jedoch, wenn die Umstände dies nach ihrer Auffassung gestatten, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung beschwerdefähig, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde vorgesehen ist.

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