Artikel 44 VO (EG) 2002/1592
Verfahren für Einzelentscheidungen
(1) Der Verwaltungsrat legt transparente Verfahren für Einzelentscheidungen nach Artikel 13 Buchstabe c) fest.
Im Rahmen dieser Verfahren
- a)
- wird gewährleistet, dass natürliche oder juristische Personen, an die sich die Entscheidung richten soll, und alle anderen Kreise, die unmittelbar und individuell betroffen sind, angehört werden;
- b)
- wird die Bekanntgabe einer Entscheidung an eine natürliche oder juristische Person sowie die Veröffentlichung der Entscheidung geregelt;
- c)
- werden die natürliche oder juristische Person, an die die Entscheidung gerichtet ist, und andere an dem Verfahren Beteiligte über die der betreffenden Person nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe unterrichtet;
- d)
- wird gewährleistet, dass die Entscheidung begründet wird.
(2) Der Verwaltungsrat legt unter gebührender Beachtung des Beschwerdeverfahrens auch Verfahren für die Einzelheiten der Bekanntmachung von Entscheidungen fest.
(3) Es werden besondere Verfahren festgelegt, mit denen Sofortmaßnahmen der Agentur als Reaktion auf ein Sicherheitsproblem geregelt und die einschlägigen betroffenen Kreise über die von ihnen zu treffenden Maßnahmen unterrichtet werden.
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