Artikel 46 VO (EG) 2002/1592

Untersuchung in Unternehmen

(1) In Anwendung von Artikel 15 kann die Agentur selbst alle notwendigen Untersuchungen von Unternehmen durchführen oder die nationalen Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen damit betrauen. Die Untersuchungen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen sie durchzuführen sind. Zu diesem Zweck sind die nach dieser Verordnung bevollmächtigten Personen befugt,

a)
einschlägige Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstiges Material zu prüfen, das für die Erfüllung der Aufgaben der Agentur relevant ist;
b)
Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstigen Materials anzufertigen;
c)
mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
d)
einschlägige Räumlichkeiten, Grundstücke oder Verkehrsmittel der Unternehmen zu betreten.

(2) Die zu diesen Untersuchungen bevollmächtigten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind.

(3) Die Agentur unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der Agentur die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

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