Artikel 53 VO (EG) 2002/1592
Gebühren
(1) Die Kommission erlässt eine Gebührenordnung gemäß dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 3 nach Anhörung des Verwaltungsrats.
(2) Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 48 Absatz 1 Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art der Entrichtung.
(3) Gebühren und Entgelte werden erhoben für
- a)
- die Ausstellung und Verlängerung von Zulassungen bzw. Zeugnissen sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten der fortlaufenden Aufsicht;
- b)
- die Erbringung von Dienstleistungen; dabei sind die tatsächlichen Kosten der Erbringung im Einzelfall zugrunde zu legen;
- c)
- die Bearbeitung von Beschwerden.
Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro ausgedrückt und sind in Euro zahlbar.
(4) Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken.
Der Beitrag nach Artikel 48 Absatz 1 kann für eine Übergangszeit, die am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung endet, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Anlaufphase der Agentur decken. Die Übergangszeit kann nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 3 gegebenenfalls um höchstens ein Jahr verlängert werden.
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