Artikel 56 VO (EG) 2002/1592

Aufnahme der Tätigkeiten der Agentur

(1) Die Agentur nimmt die ihr nach Artikel 15 obliegenden Zulassungsaufgaben ab dem 28. September 2003 auf. Bis zu diesem Zeitpunkt wenden die Mitgliedstaaten weiterhin die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an.

(2) Während einer zusätzlichen Übergangszeit von 42 Monaten ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten abweichend von den Artikeln 5, 6, 9 und 15 unter den Bedingungen, die die Kommission in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen festlegt, weiterhin Zulassungen bzw. Zeugnisse und Genehmigungen ausstellen. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang Zulassungen bzw. Zeugnisse auf der Grundlage von Zulassungen bzw. Zeugnissen ausstellen, die Drittländer erteilt haben, wird in den Durchführungsbestimmungen der Kommission den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b) und c) niedergelegten Grundsätzen gebührend Rechnung getragen.

(3) Bis zur Annahme der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 7 kann abweichend von Artikel 43 die Ausübung der entsprechenden Aufgaben durch die Agentur gemäß Arbeitsverfahren erfolgen, die mit den gemeinsamen Luftfahrtbehörden vereinbart werden.

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