Artikel 6 VO (EG) 2002/1592

Grundlegende Anforderungen für den Umweltschutz

(1) Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen den Umweltschutzanforderungen der Änderung 8 von Band I und Änderung 5 von Band II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago in der am 24. November 2005 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen zu Anhang 16, entsprechen.

(2) Nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren kann Absatz 1 des vorliegenden Artikels angepasst werden, um ihn mit nachfolgenden Änderungen des Abkommens von Chicago und seiner Anhänge, die nach Annahme dieser Verordnung in Kraft treten und in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind, in Einklang zu bringen, sofern durch diese Anpassungen der Geltungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird.

(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1, wobei sie erforderlichenfalls den Inhalt der in Absatz 1 genannten Anlagen heranzieht.

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