Artikel 8 VO (EG) 2002/1592

Anerkennung von Zulassungen bzw. Zeugnissen

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse an, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden. Wurde die ursprüngliche Anerkennung für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke erteilt, bezieht sich eine nachfolgende Anerkennung ausschließlich auf dieselben Zwecke.

(2) Bis zum Erlass der erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 und unbeschadet des Artikels 57 Absatz 2 können Zulassungen bzw. Zeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt werden können, auf der Grundlage geltender einzelstaatlicher Vorschriften erteilt werden.

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