ANHANG II VO (EG) 2002/1592
Luftfahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht für Luftfahrzeuge, für die keine Musterzulassung bzw. kein Lufttüchtigkeitszeugnis auf der Grundlage dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde und die einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sind:
- a)
-
Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung
- i)
- aufgrund der Teilnahme an einem bemerkenswerten historischen Ereignis oder
- ii)
- als wichtiger Schritt in der Entwicklung der Luftfahrt oder
- iii)
- aufgrund einer wichtigen Rolle innerhalb der Streitkräfte eines Mitgliedstaats
und auf die mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- i)
- Die ursprüngliche Auslegung ist nachweislich mehr als 40 Jahre alt.
- ii)
- Die Produktion wurde vor mindestens 25 Jahren eingestellt.
- iii)
- In den Mitgliedstaaten sind nur noch weniger als 50 nach demselben Konstruktionsprinzip gebaute Luftfahrzeuge registriert;
- b)
- speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke ausgelegte oder veränderte Luftfahrzeuge, die wahrscheinlich in sehr begrenzten Stückzahlen produziert werden;
- c)
- Luftfahrzeuge, die zu mindestens 51 % von einem Amateur oder einer Amateurvereinigung ohne Gewinnzweck für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut werden;
- d)
- Luftfahrzeuge, deren ursprüngliche Auslegung nur für militärische Zwecke bestimmt war;
- e)
-
Flugzeuge mit höchstens zwei Sitzen, mit einer Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed — berichtigte Fluggeschwindigkeit) und einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als
- i)
- 300 kg im Fall von einsitzigen Landflugzeugen oder
- ii)
- 450 kg im Fall von zweisitzigen Landflugzeugen oder
- iii)
- 330 kg im Fall von einsitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen oder
- iv)
- 495 kg im Fall von zweisitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen, sofern sie, falls sie sowohl als Schwimmerflugzeuge als auch als Landflugzeuge betrieben werden, jeweils beide MTOM-Grenzwerte nicht überschreiten;
- f)
- „Segel- und Gleitflugzeuge” mit einer Strukturmasse von weniger als 80 kg im Fall von einsitzigen bzw. 100 kg im Fall von zweisitzigen Flugzeugen, einschließlich fußstartfähiger Flugzeuge;
- g)
- unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von weniger als 150 kg;
- h)
- sonstige Luftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse (ohne Pilot) von weniger als 70 kg.
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