ANHANG II VO (EG) 2002/1592

Luftfahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht für Luftfahrzeuge, für die keine Musterzulassung bzw. kein Lufttüchtigkeitszeugnis auf der Grundlage dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde und die einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sind:

a)
Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung

i)
aufgrund der Teilnahme an einem bemerkenswerten historischen Ereignis oder
ii)
als wichtiger Schritt in der Entwicklung der Luftfahrt oder
iii)
aufgrund einer wichtigen Rolle innerhalb der Streitkräfte eines Mitgliedstaats

und auf die mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

i)
Die ursprüngliche Auslegung ist nachweislich mehr als 40 Jahre alt.
ii)
Die Produktion wurde vor mindestens 25 Jahren eingestellt.
iii)
In den Mitgliedstaaten sind nur noch weniger als 50 nach demselben Konstruktionsprinzip gebaute Luftfahrzeuge registriert;

b)
speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke ausgelegte oder veränderte Luftfahrzeuge, die wahrscheinlich in sehr begrenzten Stückzahlen produziert werden;
c)
Luftfahrzeuge, die zu mindestens 51 % von einem Amateur oder einer Amateurvereinigung ohne Gewinnzweck für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut werden;
d)
Luftfahrzeuge, deren ursprüngliche Auslegung nur für militärische Zwecke bestimmt war;
e)
Flugzeuge mit höchstens zwei Sitzen, mit einer Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed — berichtigte Fluggeschwindigkeit) und einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als

i)
300 kg im Fall von einsitzigen Landflugzeugen oder
ii)
450 kg im Fall von zweisitzigen Landflugzeugen oder
iii)
330 kg im Fall von einsitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen oder
iv)
495 kg im Fall von zweisitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen, sofern sie, falls sie sowohl als Schwimmerflugzeuge als auch als Landflugzeuge betrieben werden, jeweils beide MTOM-Grenzwerte nicht überschreiten;

f)
„Segel- und Gleitflugzeuge” mit einer Strukturmasse von weniger als 80 kg im Fall von einsitzigen bzw. 100 kg im Fall von zweisitzigen Flugzeugen, einschließlich fußstartfähiger Flugzeuge;
g)
unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von weniger als 150 kg;
h)
sonstige Luftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse (ohne Pilot) von weniger als 70 kg.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.