Präambel VO (EG) 2002/1592

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Bereich der Zivilluftfahrt sollte für die europäischen Bürger ein einheitliches und hohes Schutzniveau jederzeit gewährleistet sein; hierzu sind gemeinsame Sicherheitsvorschriften zu erlassen, und es ist sicherzustellen, dass Erzeugnisse, Personen und Organisationen, die in der Gemeinschaft im Umlauf bzw. tätig sind, diese Vorschriften sowie die geltenden Umweltschutzvorschriften einhalten. Dies wird auch dazu beitragen, den freien Verkehr für Waren, Personen und Organisationen im Binnenmarkt zu erleichtern.
(2)
Folglich sollten luftfahrttechnische Erzeugnisse einem Zulassungsverfahren unterzogen werden, bei dem überprüft wird, ob sie grundlegenden Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzanforderungen der Zivilluftfahrt genügen. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollten auch entsprechende grundlegende Anforderungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen, für die Zulassung der Flugbesatzung und für die Anwendung dieser Verordnung auf Drittlandluftfahrzeuge sowie anschließend für andere Bereiche der Sicherheit der Zivilluftfahrt erarbeitet werden.
(3)
Um den wachsenden Besorgnissen im Hinblick auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Fluggäste während der Flüge Rechnung zu tragen, ist es notwendig, die Flugzeuge so zu gestalten, dass Sicherheit und Gesundheit der Fluggäste besser geschützt sind.
(4)
Auf die Ergebnisse der Untersuchungen der Unfälle im Luftverkehr sollte, insbesondere wenn sie Konstruktionsfehler und/oder operative Fragen betreffen, unverzüglich mit entsprechenden Maßnahmen reagiert werden, um das Vertrauen der Verbraucher in den Luftverkehr zu gewährleisten.
(5)
Das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt ( „Abkommen von Chicago” ), dem alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, sieht bereits Mindestnormen zur Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt und entsprechende Umweltschutzvorschriften vor. Mit den grundlegenden Anforderungen der Gemeinschaft und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die sich aus dem Abkommen von Chicago ergebenden Verpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen gegenüber Drittländern, erfüllen.
(6)
Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sollten zugelassen werden, sobald deren Übereinstimmung mit grundlegenden Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzanforderungen festgestellt wurde, die von der Gemeinschaft im Einklang mit den durch das Abkommen von Chicago gesetzten Normen festgelegt wurden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erarbeiten.
(7)
Damit die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs sowie die Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten ohne weitere Anforderungen oder Bewertungen Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie Organisationen oder Personen anerkennen, die gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen zugelassen wurden.
(8)
Es sollte eine ausreichend flexible Reaktion auf besondere Umstände wie dringende Sicherheitsmaßnahmen oder unvorhergesehene oder begrenzte betriebliche Notwendigkeiten möglich sein, und es sollte auch die Möglichkeit bestehen, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau mit anderen Mitteln zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, Ausnahmen in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zuzulassen, sofern diese ihrem Umfang nach streng begrenzt sind und einer angemessenen Kontrolle durch die Gemeinschaft unterliegen.
(9)
Die Ziele dieser Verordnung können wirksam durch Zusammenarbeit mit Drittländern erreicht werden. Dabei sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen durch Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern angepasst werden können. Wenn keine solchen Übereinkünfte bestehen, sollte es den Mitgliedstaaten dennoch gestattet sein, unter angemessener Kontrolle der Gemeinschaft die Zulassungen für ausländische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, Organisationen und Personen anzuerkennen, die von einem Drittland erteilt wurden.
(10)
Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, sowohl um den erforderlichen Schutz vertraulicher Sicherheitsdaten zu gewährleisten als auch um die Öffentlichkeit angemessen über den Stand der zivilen Flugsicherheit und des entsprechenden Umweltschutzes zu unterrichten, wobei die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(4) und die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden sollten.
(11)
In allen Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, sind bessere Verfahren erforderlich, so dass bestimmte Aufgaben, die derzeit auf Gemeinschaftsebene oder auf nationaler Ebene durchgeführt werden, von einer einzigen speziellen Fachinstanz wahrgenommen werden sollten. Es besteht daher die Notwendigkeit, innerhalb der bestehenden institutionellen Struktur der Gemeinschaft und im Rahmen der bestehenden Aufteilung der Befugnisse eine Europäische Agentur für Flugsicherheit zu schaffen, die in technischen Fragen unabhängig ist und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom ist. Notwendigerweise sollte es sich hierbei um eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handeln, die die Durchführungsbefugnisse ausübt, die ihr durch diese Verordnung verliehen werden.
(12)
Damit die Agentur die Gemeinschaft ordnungsgemäß unterstützen kann, sollte es ihr möglich sein, ihren Sachverstand in allen Bereichen der zivilen Flugsicherheit und des Umweltschutzes, die von dieser Verordnung erfasst werden, weiterzuentwickeln. Sie sollte die Kommission bei der Erarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften sowie die Mitgliedstaaten und die Industrie bei deren Umsetzung unterstützen. Sie sollte in der Lage sein, Zulassungsspezifikationen und Leitlinien herauszugeben, technische Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls Zulassungen bzw. Zeugnisse auszustellen, und sie sollte die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen unterstützen sowie die erforderlichen Kompetenzen erhalten, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
(13)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um die Tätigkeiten der Agentur wirksam kontrollieren zu können. Der Verwaltungsrat sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für Entscheidungsprozesse der Agentur und für die Ernennung des Exekutivdirektors ausgestattet sein. Die Agentur sollte auch Forschungsarbeiten durchführen und für eine angemessene Koordinierung mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sorgen können. Es ist wünschenswert, dass die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen, einschließlich der Harmonisierung von Vorschriften, der Anerkennung von Genehmigungen und der technischen Zusammenarbeit, unterstützt und dass sie berechtigt ist, entsprechende Beziehungen zu Luftfahrtbehörden von Drittländern und internationalen Organisationen herzustellen, die für die von dieser Verordnung erfassten Angelegenheiten zuständig sind.
(14)
Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Agentur ihre sicherheitsbezogenen Maßnahmen ausschließlich auf unabhängigen Sachverstand stützt und dabei diese Verordnung sowie ihre Durchführungsbestimmungen strikt anwendet. Daher sollten alle sicherheitsbezogenen Entscheidungen der Agentur von ihrem Exekutivdirektor getroffen werden, dem bei der Einholung von fachlichem Rat und bei der internen Organisation der Agentur ein hohes Maß an Flexibilität eingeräumt werden sollte. Wenn die Agentur jedoch Entwürfe von Vorschriften allgemeiner Art erarbeitet, die von nationalen Behörden umzusetzen sind, sollten die Mitgliedstaaten an der Entscheidungsfindung beteiligt werden.
(15)
Es muss gewährleistet werden, dass den von Entscheidungen der Agentur Betroffenen die erforderlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen und dass diese den Besonderheiten der Luftfahrt angemessen sind. Es sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, damit Entscheidungen des Exekutivdirektors vor einer besonderen Beschwerdekammer angefochten werden können, gegen deren Entscheidungen Klage vor dem Gerichtshof möglich ist.
(16)
Um die völlige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur zu gewährleisten, sollte der Agentur ein eigenständiger Haushalt zuerkannt werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft und aus Gebühren seitens der Nutzer des Systems bestehen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.
(17)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.
(18)
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung und einheitliche Anwendung gemeinsamer Vorschriften für die zivile Flugsicherheit und den Umweltschutz, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher in Anbetracht der europaweiten Geltung dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(19)
Vor Errichtung von Außenstellen der Agentur sollte durch eine generelle Regelung geklärt werden, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und welchen Beitrag der betroffene Mitgliedstaat zu leisten hat.
(20)
Es wurde anerkannt, dass die Einbeziehung europäischer Drittländer angestrebt werden sollte, um einen angemessenen gesamteuropäischen Bezugsrahmen sicherzustellen und so die Verbesserung der zivilen Flugsicherheit in ganz Europa zu erleichtern. Europäische Länder, die mit der Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, wonach sie den gemeinschaftlichen Besitzstand in dem von dieser Verordnung erfassten Bereich übernehmen und anwenden, sollten an den Arbeiten der Gemeinschaft gemäß den im Rahmen dieser Übereinkünfte zu vereinbarenden Bedingungen beteiligt werden.
(21)
Es wird allgemein angestrebt, die Übertragung von Funktionen und Aufgaben von den Mitgliedstaaten auf die Agentur — einschließlich des Übergangs der Funktionen und Aufgaben aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Luftfahrtbehörden — effizient, ohne jegliche Beeinträchtigung des derzeitigen hohen Sicherheitsniveaus und ohne negative Auswirkungen auf die Zulassungszeitpläne zu vollziehen. Es müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um den erforderlichen Übergang zu ermöglichen.
(22)
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein angemessener und umfassender Rahmen für die umweltrechtliche Zulassung von luftfahrttechnischen Erzeugnissen sowie für die Festlegung und Umsetzung von gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren im Bereich der Zivilluftfahrt geschaffen. Die Richtlinie 80/51/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschallluftfahrzeugen(6) sowie Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt(7) sollten daher unbeschadet der gemäß diesen Rechtsvorschriften bereits erteilten Zulassungen von Erzeugnissen, Personen und Organisationen zu gegebener Zeit aufgehoben werden.
(23)
Diese Verordnung wird auf der Grundlage eines künftigen Vorschlags im Einklang mit dem Vertrag für jeden anderen Bereich gelten, der mit der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Zusammenhang steht —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 1

(2)

ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 38.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 146), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. C 58 E vom 5.3.2002, S.44) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 18. Juni 2002.

(4)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)

ABl. L 18 vom 24.1.1980, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/206/EWG (ABl. L 117 vom 4.5.1983, S. 15).

(7)

ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 47).

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