Artikel 5 VO (EG) 2002/1606
Wahlrecht in Bezug auf Jahresabschlüsse und hinsichtlich nicht kapitalmarktorientierter Gesellschaften
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass
- a)
- Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse,
- b)
- Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse
nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen wurden.
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