Artikel 35 VO (EG) 2002/1774
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.
(2) Insbesondere unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Maßnahmen, mit denen sie die Befolgung dieser Verordnung sicherstellen. Anhand dieser Angaben unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls entsprechende Rechtsetzungsvorschläge.
(3) Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlass von Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln gemäß Artikel 20 Absatz 2 innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die deren Verwendung stärker einschränken als in dieser Verordnung vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung von aus Material der Kategorie 2 hergestellten Fettderivaten innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die deren Verwendung stärker einschränken als in dieser Verordnung vorgesehen, bis Anhang VIII gemäß Artikel 32 durch Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung dieser Derivate ergänzt wird.
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