Artikel 5 VO (EG) 2002/1774
Material der Kategorie 2
(1) Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material:
- a)
- Gülle sowie Magen- und Darminhalt;
- b)
- alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) fallen, oder aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen;
- c)
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Höchstwert überschreiten;
- d)
- andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die aus Drittländern eingeführt werden und die bei den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen, es sei denn, diese Erzeugnisse werden zurückversandt oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
- e)
- andere als die in Artikel 4 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden;
- f)
- Mischungen von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 bestimmt ist, und
- g)
- andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.
(2) Material der Kategorie 2 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen und — sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen —
- a)
- in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage durch Verbrennen direkt als Abfall zu beseitigen;
- b)
-
in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5, oder, wenn die zuständige Behörde dies verlangt, nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft — wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff — gekennzeichnet und
- i)
- durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Abfall beseitigt wird oder
- ii)
- im Fall ausgeschmolzener Fette zu Fettderivaten zur Verwendung in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische Verwendungszwecke als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten in einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 weiterverarbeitet wird;
- c)
-
in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft — wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff — gekennzeichnet und
- i)
- im Fall von daraus entstehendem eiweißhaltigem Material nach Vorschriften, die gegebenenfalls von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
- ii)
- in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogasanlage oder Kompostieranlage verarbeitet wird oder
- iii)
- durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird;
- d)
- im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
- e)
-
im Fall von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde keine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit von ihnen ausgeht,
- i)
- als unverarbeiteter Rohstoff in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage zu verwenden oder in einer gemäß Artikel 18 für diesen Zweck zugelassenen technischen Anlage zu behandeln oder
- ii)
- nach Maßgabe dieser Verordnung auf Böden auszubringen oder
- iii)
- nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
- f)
- im Fall von ganzen Körpern oder Teilen von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Infektion mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht, zur Herstellung von Jagdtrophäen in einer gemäß Artikel 18 für diesen Zweck zugelassenen technischen Anlage zu verwenden oder
- g)
- nach Vorschriften, die von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die unter den Buchstaben a bis f vorgesehenen Verfahren.
(3) Material der Kategorie 2 außer Gülle darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 2 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden.
(4) Material der Kategorie 2 darf nur nach dieser Verordnung oder nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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