Artikel 3 VO (EG) 2002/192

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einzureichen.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Erzeugnisse gemäß Artikel 1 muss sich auf eine Menge beziehen, die zwischen 25 Tonnen und der gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG zulässigen Jahreshöchstmenge liegt.

(3) Dem Antrag auf Einfuhrlizenz sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)
die von den Behörden der ÜLG erteilte Ausfuhrlizenz, die anhand des Formularmusters im Anhang ausgestellt wurde, das von den für die Erteilung der EUR-Bescheinigungen zuständigen Stellen erteilt wurde;
b)
der Nachweis, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die seit mindestens sechs Monaten eine Geschäftstätigkeit im Zuckersektor ausübt;
c)
eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass er in dem betreffenden Einreichungszeitraum nur einen Antrag gestellt hat. Beantragt der Antragsteller mehr als eine Einfuhrlizenz, so sind alle Anträge ungültig;
d)
der Nachweis, dass der Interessent eine Sicherheit in Höhe von 12 EUR je 100 kg geleistet hat.

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