Artikel 6 VO (EG) 2002/192

(1) Die Lizenzanträge werden bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats in den ersten fünf Arbeitstagen der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines Jahres eingereicht.

Im Jahr 2002 werden die ersten Anträge jedoch nicht im Januar, sondern in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Februar eingereicht.

Die Lizenzen werden innerhalb von dreizehn Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge erteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge Folgendes mit:

a)
die nach dem achtstelligen KN-Code und nach ÜLG-Ursprungsland aufgeschlüsselten Erzeugnismengen, für die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gestellt wurden, mit dem jeweiligen Datum der Antragstellung;
b)
die nach dem achtstelligen KN-Code und nach ÜLG-Ursprungsland aufgeschlüsselten Erzeugnismengen, für die die Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise genutzt wurden, d. h. die Differenz zwischen den auf der Rückseite der Lizenzen abgeschriebenen Mengen und den Mengen, für die sie erteilt worden sind.

Wurden in einem Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 keine Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 davon in Kenntnis.

(3) Überschreiten die beantragten Mengen die Jahreshöchstmenge gemäß Anhang III Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2001/822/EG, so setzt die Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge die Einreichung neuer Anträge für das laufende Jahr aus und setzt gegebenenfalls einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf alle eingereichten Anträge anzuwenden ist.

Der einheitliche Kürzungssatz wird entsprechend dem Verhältnis zwischen der noch verfügbaren Jahreshöchstmenge und den in den betreffenden Anträgen genannten Mengen festgesetzt.

Bei Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes kann der Lizenzantrag innerhalb von zwölf Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge zurückgezogen werden. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(4) Ist die Menge, für welche die Einfuhrlizenz erteilt wird, niedriger als die beantragte Menge, so wird der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d) entsprechend gekürzt.

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