Präambel VO (EG) 2002/192

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft(1), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG wird bei den Erzeugnissen von Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur sowie der KN-Codes 18061030 und 18061090 die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG für die in demselben Beschluss festgesetzten Mengen zugelassen.
(2)
Es ist erforderlich, die Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für diese Erzeugnisse festzulegen, um die erforderlichen Kontrollen bei der Einfuhr der in dem Beschluss vorgesehenen Mengen zu ermöglichen.
(3)
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(3), sind vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anzuwenden.
(4)
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, Spekulationen zu verhindern und effiziente Kontrollen zu ermöglichen, sind die Modalitäten für die Einreichung der Lizenzanträge und die Unterlagen festzulegen, die die Interessenten vorlegen müssen.
(5)
Es sind die Besonderheiten des Formulars zur Beantragung der Einfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse festzulegen. Um eine strikte Verwaltung dieser Einfuhren zu gewährleisten, ist insbesondere vorzusehen, dass die aus den Lizenzen herrührenden Rechte nicht übertragbar sind und dass die zum freien Verkehr abgefertigten Mengen nicht höher sein dürfen als die Mengen, für die die Lizenz erteilt wurde.
(6)
Es sind ein Zeitplan für die Einreichung der Anträge und für die Erteilung der Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzusehen und ein einheitlicher Kürzungssatz festzusetzen. Für diese Fälle ist vorzusehen, dass die Marktbeteiligten ihren Antrag zurückziehen können, wobei die Sicherheit unverzüglich freigegeben wird. Schließlich sind für die ersten Monate des Jahres 2002 besondere Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge und die Erteilung der Lizenzen festzusetzen.
(7)
Da die Einfuhrregelung, die mit dem Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(4) eingeführt worden ist, durch die mit dem Beschluss 2001/822/EG eingeführte Einfuhrregelung ersetzt wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 19. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG(5) aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(4)

ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 50.

(5)

ABl. L 349 vom 19.12.1997, S. 26.

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