Präambel VO (EG) 2002/20

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 22 und Artikel 26 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 34 und Artikel 38 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 20 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 131/92 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1736/96(5), die Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93(7), und die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1620/1999(9), mit denen die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras bzw. der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt wurden, sind mehrfach geändert worden. Angesichts der mit den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 eingeführten Änderungen und der gesammelten Erfahrungen sollten die drei Durchführungsverordnungen zwecks Vereinfachung der Rechtsvorschriften zu einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(2)
Es sind die Durchführungsbestimmungen zur Erstellung und Änderung der Bedarfsvorausschätzung für die Erzeugnisse festzulegen, die unter die Sonderregelungen für die Versorgung fallen können.
(3)
Für bestimmte von den Einfuhrzöllen befreite Agrarerzeugnisse musste bisher schon eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Zur Vereinfachung der Verwaltung sollte die Einfuhrlizenz als Grundlage für die Befreiung von den Einfuhrzöllen verwendet werden.
(4)
Für andere, der Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht unterliegende Agrarerzeugnisse ist eine Bescheinigung erforderlich, die als Grundlage für die Befreiung von den Einfuhrzöllen dienen soll. Hierzu kann das Formblatt für die Einfuhrlizenz, nachstehend „Freistellungsbescheinigung” genannt, verwendet werden.
(5)
Es sind die Modalitäten der Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung mit Erzeugnissen aus der Gemeinschaft im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung festzulegen. Bei diesen Modalitäten ist den Mehrkosten der Versorgung Rechnung zu tragen, die den Regionen in äußerster Randlage durch ihre Abgelegenheit und Insellage entstehen, die diesen Regionen Kosten verursachen, die sie ernsthaft benachteiligen. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft zu erhalten, müssen bei dieser Beihilfe die Ausfuhrpreise berücksichtigt werden.
(6)
Die Beihilferegelung für die Gemeinschaftserzeugnisse kann unter Zugrundelegung des Formblattes für die Einfuhrlizenz, nachstehend „Beihilfebescheinigung” genannt, verwaltet werden.
(7)
Zur Durchführung der Sonderregelungen für die Versorgung müssen bestimmte Vorschriften für die Erteilung der vorgenannten Bescheinigung eingeführt werden, die von den üblichen Vorschriften für Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(10) abweichen.
(8)
Mit der Verwaltung der Sonderregelungen für die Versorgung werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll sie insbesondere durch die Streichung der allgemeinen Verpflichtung, im Voraus eine Sicherheit zu leisten, und durch die rasche Zahlung bei Versorgung mit Erzeugnissen der Gemeinschaft das Verfahren der Lizenzerteilung beschleunigen. Zum anderen soll sie die ordnungsgemäße Anwendung und Überwachung der Maßnahmen gewährleisten und den Verwaltungsbehörden die nötigen Instrumente zur Verfügung stellen, damit sie sich vergewissern können, ob die Ziele der Regelung erreicht werden, d. h. insbesondere, ob eine gleichmäßige Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen sichergestellt ist und ob die durch die äußerste Randlage der betreffenden Regionen bedingte Situation mit der effektiven Weitergabe der Vergünstigungen bis zur Vermarktung der für den Endverbraucher bestimmten Erzeugnisse ausgeglichen wird.
(9)
Eines dieser Instrumente ist die Eintragung der Marktteilnehmer, die im Rahmen der Sonderregelungen für die Versorgung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, in ein Register. Diese Eintragung berechtigt zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen der Regelungen, sofern die aus den gemeinschaftlichen und den nationalen Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen eingehalten werden. Der Antragsteller ist zu dieser Eintragung berechtigt, wenn er eine Reihe objektiver Bedingungen erfüllt, die zur Verwaltung der Regelungen erforderlich sind.
(10)
Die Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen müssen sicherstellen, dass der eingetragene Marktteilnehmer im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 festgesetzten Mengen eine Lizenz bzw. Bescheinigung für die Erzeugnisse und Mengen erhält, die Gegenstand seines auf eigene Rechnung durchgeführten Handelsgeschäfts sind; hierzu muss er die Dokumente vorlegen, die den Vorgang und die Berechtigung zum Lizenz- bzw. Bescheinigungsantrag bestätigen.
(11)
Voraussetzung für die Kontrolle der den Sonderregelungen unterliegenden Vorgänge sind unter anderem eine Gültigkeitsdauer der Lizenzen bzw. Bescheinigungen, die den Erfordernissen des Luft- oder Seetransports entspricht, die Verpflichtung zum Nachweis, dass die in der Lizenz bzw. Bescheinigung genannte Lieferung innerhalb kurzer Frist erfolgt ist, sowie das Verbot der Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers der Lizenz bzw. Bescheinigung.
(12)
Die Vergünstigungen in Form einer Befreiung von den Einfuhrzöllen und in Form der Beihilfe für die Erzeugnisse der Gemeinschaft müssen sich auf die Produktionskosten und die Endverbraucherpreise auswirken. Deshalb sollte die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigungen überprüft werden.
(13)
Nach den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 dürfen die unter die Sonderregelungen für die Versorgung fallenden Erzeugnisse weder erneut in ein Drittland ausgeführt noch in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Die genannten Verordnungen enthalten jedoch eine begrenzte, je nach Gebiet unterschiedliche Zahl von Abweichungen von diesem Grundsatz. Es sind die Modalitäten festzulegen, die zur Anwendung dieser Abweichungen und zur Kontrolle ihrer Durchführung notwendig sind. Insbesondere sollten die Mengen der Verarbeitungserzeugnisse, die traditionell von den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira sowie den französischen überseeischen Departements ausgeführt oder versandt werden können, auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden ermittelten durchschnittlichen Ausfuhr- und Versandmengen der Jahre 1989, 1990 und 1991, d. h. vor Inkrafttreten der Poseican-, Poseima- bzw. Poseidom-Regelung, festgelegt werden. Außerdem sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Wiederausfuhr von unverarbeiteten oder vor Ort verpackten Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 zulässig ist. Ferner sind die Bedingungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001 und (EG) Nr. 1453/2001 zur Genehmigung der Ausfuhr von vor Ort verarbeiteten Erzeugnissen festzulegen, um den regionalen Handel zu fördern.
(14)
Bei der Versorgung der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen Inseln mit C-Zucker empfiehlt es sich, die Regelung für die Befreiung von den Einfuhrzöllen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2177/92 der Kommission(11) für den Zeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates(12) weiterhin anzuwenden.
(15)
Zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer sind von den Sonderregelungen für die Versorgung diejenigen Erzeugnisse auszuschließen, die nicht spätestens beim ersten Inverkehrbringen von gesunder und handelsüblicher Qualität sind, außerdem sind geeignete Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass diese Vorschrift nicht eingehalten wird.
(16)
Es empfiehlt sich, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der für die Regionen in äußerster Randlage geltenden Partnerschaftsverfahren die zur Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Regelungen notwendigen Verwaltungsbestimmungen festlegen, die für die Anwendung und Kontrolle der Regelungen erforderlich sind. Um die ordnungsgemäße Kontrolle dieser Regelungen sicherzustellen, sollten außerdem die Vorschriften für die durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden. Dementsprechend sind administrative Sanktionen festzulegen, die die vorschriftsmäßige Anwendung der eingeführten Verfahren sicherstellen.
(17)
Damit die Anwendung dieser Regelungen bewertet werden kann, ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Kommission in regelmäßigen Abständen entsprechende Mitteilungen machen.
(18)
Das Inkrafttreten bestimmter Vorschriften dieser Verordnung ist auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, um die Daten für die Festsetzung der Mindesthöhe der Beihilfen zugunsten der französischen überseeischen Departements sowie der Azoren und Madeiras zu erarbeiten, damit sich die französischen und die portugiesischen Behörden auf die neuen Verwaltungsvorschriften einstellen können.
(19)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(2)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

(3)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45.

(4)

ABl. L 15 vom 22.1.1992, S. 13.

(5)

ABl. L 255 vom 6.9.1996, S. 3.

(6)

ABl. L 179 vom 1.7.1992, S. 6.

(7)

ABl. L 238 vom 23.9.1993, S. 24.

(8)

ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 23.

(9)

ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 19.

(10)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(11)

ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 71.

(12)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

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