Artikel 10 VO (EG) 2002/2012

(1) In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der Katastrophe noch verfügbaren Mittel des Fonds nicht ausreichen, um die von der Haushaltsbehörde als erforderlich betrachtete Hilfe zu leisten, kann die Kommission vorschlagen, die fehlenden Mittel aus dem Fonds des Folgejahres zu schöpfen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des Fonds für das Jahr der Katastrophe und für das Folgejahr wird auf keinen Fall überschritten.

(2) Im Falle einer durch neue Elemente nachgewiesenen wesentlich niedrigeren Bewertung des Schadens erstattet der Empfängerstaat der Kommission den entsprechenden Finanzbeitrag aus dem Fonds zurück.

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