Artikel 13 VO (EG) 2002/2012
Ungeachtet der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten und die Staaten, über deren Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, soweit sie seit dem 1. August 2002 von Katastrophen im Sinne von Artikel 2 getroffen wurden, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterstützung aus dem Fonds beantragen.
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