ANHANG III VO (EG) 2002/2090
ANGABEN IM JAHRESBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 11
- 1
- Durchführung von Warenkontrollen bei den Ausfuhrzollstellen
1.1 Zahl der Ausfuhranmeldungen je Sektor und Zollstelle, die nicht gemäß Artikel 2 zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes ausgeschlossen wurden. Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so enthält der Bericht die Gesamtzahl der Ausfuhranmeldungen je Sektor, die im betreffenden Staatsgebiet nicht gemäß Artikel 2 zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes ausgeschlossen wurden.
1.2 Angabe, ob Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) ausgeschlossen wurden.
1.3 Zahl und Prozentsatz der Warenkontrollen je Sektor und Zollstelle. Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so enthält der Bericht die Gesamtzahl und den Prozentsatz der im betreffenden Staatsgebiet vorgenommenen Warenkontrollen je Sektor.
1.4 Gegebenenfalls Liste der Zollstellen, die verringerte Kontrollsätze gemäß Artikel 6 Buchstabe c anwenden. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 sowie Artikel 6 der vorliegenden Verordnung an, so enthält der Bericht die in diesem Artikel definierte Zahl und den dort definierten Prozentsatz der Warenkontrollen je Sektor und Zollstelle.
1.5 Zahl der Kontrollen je Sektor, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates(1).
1.6 Gegebenenfalls Aktualisierung der Zahl der Unregelmäßigkeiten, die der Kommission in den vorangegangenen Jahresberichten mitgeteilt wurden.
1.7 Höhe der beantragten Erstattungen je Sektor für die Ausfuhranmeldungen, bei denen eine Warenkontrolle vorgenommen wurde.
- 2
- Durchführung von Substitutionskontrollen bei den Ausgangszollstellen
2.1
Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente je Ausgangszollstelle, über die die Waren, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, erfasst als:- a)
- die Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente für Ausfuhren, die einer Warenkontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 unterzogen wurden;
- b)
- die Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente für Ausfuhranmeldungen, die keiner Warenkontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 unterzogen wurden;
- c)
- die Gesamtzahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente.
2.2 Zahl und Prozentsatz der Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 2a je Ausgangszollstelle, über die die ausfuhrerstattungsfähigen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.
2.3 Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente, bei denen die beim Abgang angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen waren oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt wurde.
2.4 Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 2a vorgenommenen besonderen Substitutionskontrollen je Zollstelle.
2.5 Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgenommenen Substitutionskontrollen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91. Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 2a vorgenommenen besonderen Substitutionskontrollen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91.
2.6 Gegebenenfalls Aktualisierung der Zahl der Unregelmäßigkeiten, die der Kommission im vorangegangenen Jahresbericht mitgeteilt wurden.
2.7 Umfang, in dem die Zollstellen auf Artikel 10 Absatz 7 zurückgegriffen haben, sowie Art der Unterrichtung durch die betreffenden Zahlstellen über Folgemaßnahmen.
2.8 Die Mitgliedstaaten geben an, wie der Kontrollsatz gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 2a für 2008 berechnet wird.
- 3
- Verfahren für die Auswahl der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Sendungen
3.1 Beschreibung der Verfahren, die für die Auswahl der einer Warenkontrolle, einer Substitutionskontrolle oder einer besonderen Substitutionskontrolle zu unterziehenden Sendungen angewendet wurden, und ihrer Wirksamkeit.
- 4
- Änderungen des Systems oder der Strategie für die Risikoanalyse
Die Angaben unter Nummer 4.1 sind von den Mitgliedstaaten zu machen, die eine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 durchführen.4.1 Beschreibung aller Änderungen an den der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission(2) notifizierten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Risikoanalyse.
- 5
- Detaillierte Angaben zu den Systemen für die Auswahl und die Risikoanalyse
Die Angaben unter den Nummern 5.1—5.4 sind von den Mitgliedstaaten zu machen, die eine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 durchführen. Die Angaben sind jedoch nur erforderlich, falls seit dem letzten Bericht Änderungen eingetreten sind. Die Angaben unter Nummer 5.5 sind von den Mitgliedstaaten zu machen, die keine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 durchführen.5.1 Beschreibung des einheitlichen Systems, falls vorhanden, zur Aufzeichnung der Gewichtungssätze für die bei den einzelnen Sendungen gegebenen Risiken.
5.2 Beschreibung der Zeitabstände für die regelmäßige Neubewertung und Anpassung der eingeschätzten Risiken.
5.3 Beschreibung des Systems zur Überwachung und Rückmeldung, das gewährleistet, dass entweder gezielte Kontrollen vorgenommen oder aber hinreichende Gründe für deren Unterbleiben aufgezeichnet werden.
5.4 Wurde die Risikoeinschätzung (siehe Nummer 5.2) in den letzten Berichtszeiträumen nicht angepasst, bitte erläutern, warum die bestehende Einschätzung weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.
5.5 Wird keine Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 durchgeführt, bitte erläutern, warum das bestehende Kontrollsystem weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.
- 6
- Koordinierung mit den Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89
6.1 Beschreibung der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung mit den Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.
- 7
- Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 oder der vorliegenden Verordnung
7.1 Beschreibung etwaiger Schwierigkeiten, die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 oder der vorliegenden Verordnung aufgetreten sind, sowie der getroffenen Abhilfemaßnahmen oder der diesbezüglichen Vorschläge.
- 8
- Beurteilung der vorgenommenen Kontrollen
8.1 Beurteilung, ob die Kontrollen in zufrieden stellender Weise durchgeführt wurden.
8.2 Angabe, ob die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission(3) in ihrem letzten Bericht gemäß Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung etwaige Bemerkungen zur Durchführung der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen gemacht hat, und Verweis auf die entsprechende Stelle in dem genannten Bericht (Kapitel, Seite usw.). Enthält der Bericht Empfehlungen zur Verbesserung des Systems der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen, bitte angeben, welche Maßnahmen zur Systemverbesserung daraufhin getroffen wurden.
8.3 Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen im Sinne von Nummer 8.2 zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts noch nicht umgesetzt haben, sind gehalten, die erforderlichen Angaben über die Umsetzung bis spätestens 31. Juli des Jahres der Vorlage des Jahresberichts zu übermitteln.
- 9
- Verbesserungsvorschläge
9.1 Gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge entweder für die Anwendung der Verordnung oder aber für die Bestimmungen der Verordnung selbst.
- 10
- Warenkontrollen bei den der Vorfinanzierung gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 unterstellten Erzeugnissen oder Waren
Für die aufgrund von Zahlungserklärungen vorgenommenen Warenkontrollen im Rahmen der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(4) sind folgende Angaben zu machen:10.1 Zahl der Zahlungserklärungen je Sektor und Zollstelle, die zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes herangezogen und nicht gemäß Artikel 2 ausgeschlossen wurden.
10.2 Zahl der Warenkontrollen je Sektor und Zollstelle.
10.3 Zahl der Kontrollen je Sektor, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, finanzielle Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit die Höhe der beantragten Erstattungen 200 EUR übersteigt, sowie gegebenenfalls die Referenznummer in der Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.
- (2)
ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.
- (3)
ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.
- (4)
ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.
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