Präambel VO (EG) 2002/2090

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission vom 20. September 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2655/1999(4), ist in wesentlichen Punkten geändert worden. In dem Bemühen um Klarheit und Verwaltungseffizienz ist die Verordnung daher neu zu fassen, wobei bestimmte Änderungen vorzunehmen sind, die aufgrund der gemachten Erfahrungen wünschenswert sind.
(2)
Es sind die Kontrollmaßnahmen zu berücksichtigen, die insbesondere bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission vom 26. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhr der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse(5), und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2002(7), anwendbar sind.
(3)
In ihrem Ergänzenden Bericht an den Rat über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90(8) hat die Kommission ihre Absicht bekundet, den Begriff der „Warenkontrolle” im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 klar zu definieren, um zu einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsregelung in den Mitgliedstaaten zu gelangen.
(4)
Um die Kontrollmittel besser einzusetzen, ist vorzusehen, Ausfuhranmeldungen für kleine Mengen oder einen geringen Erstattungsbetrag bei der Berechnung des Mindestkontrollsatzes nicht zu berücksichtigen.
(5)
Bei einer Prüfung der Laboruntersuchungen wurde festgestellt, dass die Auflagen für obligatorische Laboruntersuchungen gelockert werden sollten, wenn aufgrund mehrmaliger zufrieden stellender Ergebnisse am gleichen Produkt desselben Ausführers eine zuverlässige Sicherheit gegeben ist.
(6)
Außerdem ist zu regeln, wie zu verfahren ist, wenn eine Zollstelle nur wenige Ausfuhren abwickelt.
(7)
Im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Erstattungen entfällt auf die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse nur ein geringer Anteil, während der Umfang der Warenkontrollen bei diesen Erzeugnissen erheblich ist. Um die Kontrollmittel besser einzusetzen, sollte dieses Ungleichgewicht behoben werden, insbesondere, indem der Kontrollsatz für die nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnisse gesenkt wird.
(8)
Es gibt einen großen Unterschied zwischen der zollrechtlichen Behandlung von zur Ausfuhr bestimmten Waren in großen Häfen, die mit sehr verschiedenen Erzeugnissen und zahlreichen Ausführern zu tun haben, und bei den Zollstellen, in denen nur eine begrenzte Reihe von Erzeugnissen behandelt wird, die von nur wenigen Ausführern stammen. In letzterem Fall werden die Waren in einem viel intensiveren Maße kontrolliert. In solchen Zollstellen muss bei der Auswahl der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Waren der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Kontrolle anhand einer kleineren repräsentativen Stichprobe erfolgt.
(9)
Um das Risiko einer Substitution möglichst gering zu halten, müssen alle Transportmittel oder Packstücke zollamtlich verschlossen werden mit Ausnahme der Fälle, in denen die Nämlichkeit der Erzeugnisse auf andere Art und Weise gewährleistet werden kann.
(10)
Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die es erlauben, jederzeit festzustellen, ob der Kontrollsatz von 5 % erreicht worden ist.
(11)
In Artikel 912c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(10), ist die Bestimmungsstelle festgelegt, in der das Kontrollexemplar T5 zur Kontrolle der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren vorgelegt werden muss. Daher ist klarzustellen, dass die Substitutionskontrolle von der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 vorgenommen werden muss, wenn die Ausgangszollstelle und die Bestimmungsstelle nicht ein und dieselbe sind.
(12)
Um bei Ausfuhranmeldungen, die bei einer Binnenzollstelle eines Mitgliedstaats angenommen wurden, der Gefahr einer Substitution vorzubeugen, ist dafür zu sorgen, dass die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Mindestanzahl von „Substitutionskontrollen” durchführt. Dabei muss es sich mit Rücksicht auf den Ort, an dem diese Kontrolle durchgeführt wird, um eine weniger intensive Kontrolle handeln.
(13)
Die Beurteilung der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 erfordert, dass die Mitgliedstaaten jährliche Bewertungen der Durchführung und der Wirksamkeit der Kontrollen gemäß derselben Verordnung sowie der angewendeten Verfahren für die Auswahl der Waren vorlegen, die Gegenstand einer Warenkontrolle sind.
(14)
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass diese Maßnahmen notwendig und angemessen sind und einheitlich angewandt werden müssen.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(2)

ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2.

(3)

ABl. L 224 vom 21.9.1995, S. 13.

(4)

ABl. L 325 vom 17.12.1999, S. 12.

(5)

ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16.

(6)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(7)

ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 12.

(8)

ABl. C 218 vom 12.8.1993, S. 14.

(9)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(10)

ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

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