Artikel 1 VO (EG) 2002/2099

Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es, die Anwendung der in Artikel 2 Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen zu verbessern, indem

a)
die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr eingesetzt wurden und durch die vorliegende Verordnung aufgelöst werden, durch die Einsetzung eines einzigen Ausschusses, des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe, nachstehend COSS genannt, zentralisiert werden;
b)
die Aktualisierung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr, die aufgrund der Fortentwicklung der in Artikel 2 Nummer 1 genannten internationalen Instrumente vorgenommen wird, beschleunigt wird und nachfolgende Änderungen dieser Rechtsvorschriften erleichtert werden.

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