Artikel 7 VO (EG) 2002/2099
Befugnisse des COSS und Änderungen
Der COSS nimmt die Befugnisse wahr, die ihm kraft der geltenden Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr übertragen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Artikels 2 Nummer 2 zu erlassen, um die Nennung weiterer Unionsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Befugnisse übertragen werden und die nach Erlass dieser Verordnung in Kraft getreten sind.
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