Artikel 8 VO (EG) 2002/2099
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91
Die Verordnung (EWG) Nr. 613/91 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
- a)
- „Übereinkommen” : das internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Solas 1974), das internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66) und das internationale Übereinkommen zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol 73/78) in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie die diesbezüglichen rechtlich bindenden Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO).
- 2.
-
Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
Artikel 6
(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(*) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(**) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7Änderungen an den in Artikel 1 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.
- (**)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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