Präambel VO (EG) 2002/2137

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 716/2001(4), sind Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften, die Größensortierung und die Toleranzen bei Tafeltrauben festgelegt worden.
(2)
Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt ist es angezeigt, der Norm für Tafeltrauben Rechnung zu tragen, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlen worden ist. Da diese Norm in den letzten beiden Jahren mehrmals geändert worden ist, empfiehlt es sich, die Gemeinschaftsnorm entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen.
(3)
Der Reifegrad und somit die geschmackliche Qualität der Tafeltrauben hängen unmittelbar mit dem Zuckergehalt sowie dem Verhältnis zwischen Säure und Zuckergehalt zusammen, die bei den betreffenden Erzeugnissen festgestellt werden. Um zu vermeiden, dass Trauben unzureichender Qualität vermarktet werden, ist es angebracht, Mindestzuckergehalte sowie eine allgemeine Anforderung betreffend das Zucker/Säure-Verhältnis festzusetzen.
(4)
Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung der Tafeltrauben sind kompliziert, weil die Anlage zur Norm drei Sortenlisten enthält. Zur Vereinfachung des Textes müssen zwei der drei Sortenlisten gestrichen werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 ist daher entsprechend zu ändern.
(6)
Im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung müssen die Marktteilnehmer bestimmte technische Anpassungen vornehmen, insbesondere an ihren Verpackungsanlagen. Der Beginn der Anwendung dieser Verordnung muss deshalb nach Ablauf eines ausreichend langen Zeitraums nach ihrem Inkrafttreten erfolgen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 13.

(4)

ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 9.

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