Artikel 22 VO (EG) 2002/2182

(1) Die Durchführung der Projekte erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum, an dem der Mitgliedstaat dem Begünstigten mitgeteilt hat, dass das Projekt genehmigt wurde. Die Mitgliedstaaten können diese Frist jedoch auf 30 Monate verlängern.

(2) Die Zahlung der Fördermittel erfolgt, nachdem die Durchführung des betreffenden Projekts im Rahmen der Überprüfung bestätigt wurde, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Datum, an dem der Mitgliedstaat dem Begünstigten mitgeteilt hat, dass das Projekt genehmigt wurde.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Fördermittel unter folgenden Voraussetzungen als Vorschuss gezahlt werden:

a)
Die Durchführung des Projektes hat begonnen;
b)
der Begünstigte hat eine Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschussbetrages geleistet. Öffentliche Einrichtungen können von dieser Verpflichtung jedoch freigestellt werden.

Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 betrifft die Durchführung des Projektes innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.

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