Artikel 24 VO (EG) 2002/2182
Für jeden Mitgliedstaat werden die für das Haushaltsjahr tatsächlich getätigten Ausgaben bis zur Höhe der der Kommission gemäß Artikel 23 gemeldeten Beträge finanziert, sofern diese den für den Mitgliedstaat nach Artikel 17 vorgesehenen Höchstbetrag insgesamt nicht überschreiten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.