Artikel 4 VO (EG) 2002/2208

Für die Bieter geltende Förderbedingungen

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten Organisationen und Verbände müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie müssen privatwirtschaftlich sein; im Fall von Organisationen oder Verbänden anderer Organisationen und Verbände müssen diese ebenfalls private Einrichtungen sein. Wird ein Programm oder eine Programmmaßnahme im Rahmen einer Partnerschaft durchgeführt, so müssen auch die Partner private Einrichtungen sein.
b)
Sie dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen.
c)
Sie müssen seit mindestens zwei Jahren in einem Mitgliedstaat ansässig sein.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 genannten Stellen müssen seit mindestens zwei Jahren als juristische Personen in einem Mitgliedstaat rechtmäßig gegründet sein.

(3) Sieht die Vereinbarung gemäß Artikel 8 die Zahlung eines Vorschusses auf den Zuschuss vor, so legt der Bieter eine Bankgarantie über den entsprechenden Betrag nach dem bei den Kommissionsdienststellen erhältlichen Muster vor.

Diese Garantie ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Bieter um eine öffentliche Einrichtung handelt.

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