Artikel 6 VO (EG) 2002/2273
Sollte es auf ihrem Hoheitsgebiet repräsentative Märkte für ausgewachsene Rinder geben, so können die Mitgliedstaaten den Preis für ausgewachsene Rinder gemäß folgenden Bestimmungen mitteilen:
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Der Preis für ausgewachsene Rinder auf den repräsentativen Märkten ist gleich dem mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der verschiedenen Kategorien und Qualitäten gewogenen Durchschnitt der Preise, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat für die Kategorien und Qualitäten der ausgewachsenen Rinder und des Fleisches dieser Tiere während eines Zeitraums von sieben Tagen unmittelbar vor dem Tag der Mitteilung auf der gleichen Großhandelsstufe festgestellt wurden;
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bei Mitgliedstaaten mit mehreren repräsentativen Märkten entspricht der Preis für eine jede Kategorie dem arithmetischen Mittel der auf den einzelnen Märkten verzeichneten Notierungen. Bei Märkten, die während des unter dem ersten Gedankenstrich genannten siebentägigen Zeitraums mehrmals stattfinden, entspricht der Preis für eine jede Kategorie dem arithmetischen Mittel der an einem jeden der Markttage desselben tatsächlichen Marktes verzeichneten Notierungen. Wird in einer Woche auf einem Markt für eine bestimmte Kategorie kein Preis notiert, so entspricht der in dem Mitgliedstaat festgestellte Preis für diese Kategorie dem arithmetischen Mittel der Preise auf den übrigen Märkten.
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